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Partnerschaftsgesellschaft gründen: Haftpflichtversicherung?

Frage

Brauche ich als Partner in einer Partnergesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung? Braucht die Partnergesellschaft eine betriebliche Haftpflichtversicherung?

Antwort

Wenn Sie Dienstleistungen im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft anbieten, ist eine Haftpflichtversicherung der Gesellschaft und der Partner unbedingt empfehlenswert. Ob Sie eine solche Versicherung auch zwingend brauchen hängt von den konkreten berufsrechtlichen Regelungen ab, die für die Berufsträger gelten, die in der Partnerschaft Partner sind. Für Rechtsanwälte beispielsweise ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eine Zulassungsvoraussetzung, sonst darf der Beruf nicht ausgeübt werden. Eine Partnerschaft können Sie gründen, wenn Sie Dienstleistungen anbieten, die unter das Gesetz über die Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG - siehe www.gesetze-im-internet.de (www)) fallen.

§ 1 des PartGG lautet:
"§ 1 PartGG Voraussetzungen der Partnerschaft
(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.
(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung."

Die Versicherungsverträge, die in diesem Bereich angeboten werden, umfassen stets die Partnerschaftsgesellschaft, welche als Vertragspartner der Kunden mit dem Gesellschaftsvermögen primär haftet. Daneben haftet der jeweilige Berufsträger, welcher die konkrete problematische Dienstleistung erbracht hat, mit seinem Privatvermögen. Die entsprechenden Versicherungsverträge schützen im Rahmen der Versicherungsbedingungen und der Obergrenzen der Entschädigung somit sowohl die Gesellschaft als auch jeden Berufsträger in der Gesellschaft.

Am besten erkundigen Sie sich im ersten Schritt bei der Standesorganisation oder dem Berufsverband, dem die zukünftigen Mitglieder der Partnerschaft angehören, ob und welche Mindestanforderungen im Versicherungsbereich bestehen. Auf dieser Grundlage können Sie sich dann bei den führenden Versicherungsgesellschaften Angebote einholen und vergleichen. Bei Unsicherheiten sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, damit der Versicherungsumfang, der Ihnen persönlich wichtig erscheint, auch wirklich gegeben ist und nicht nachteilige Versicherungsbedingungen den Schutzumfang unangemessen einschränken.

Viel Erfolg bei Ihrer unternehmerischen Tätigkeit.

Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
August 2013

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