Antwort
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Rechtsform, die der Berufsgruppe der sog. „freien Berufe“ vorbehalten ist, § 1 Abs. 1 S. 1 PartGG. Das Gesetz kennt hierzu namentlich in § 1 Abs. 2 S. 2 PartGG näher bezeichnete Berufe und definiert die freien Berufe auch allgemein in § 1 Abs. 2 S. 1 PartGG.
Der Beruf des Unternehmensberaters ist in der namentlichen Auflistung der Berufe nicht aufgeführt. Ggf. könnten die hier ausgeübten Berufe unter den Begriff der „beratenden Betriebswirte“ gefasst werden. Dies kann ich für den Beruf des Bankfachwirtes allerdings nicht abschließend beurteilen.
Das Gesetz führt die zulässigen Berufsbezeichnungen nicht abschließend auf. Es ist insoweit offen formuliert und erfasst auch „ähnliche Berufe“, so dass eine genaue Abgrenzung kaum vorgenommen werden kann.
In Zweifelsfällen bietet es sich daher an, eine Vorprüfung beim zuständigen Partnerschaftsregister vorzunehmen. Sie sollten daher so verfahren und die Frage zunächst mit dem zuständigen Amtsgericht klären. Die Anmeldung der Partnerschaftsgesellschaft kann sodann über einen Notar erfolgen.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Mai 2016
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