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Keine PartG mbB ohne Berufshaftpflichtversicherung?

Frage

Ich bin freiberuflich tätiger Technischer Redakteur (Bedienungsanleitungen). Ich würde gerne eine PartG mbH gründen. Nun habe ich als Technischer Redakteur aber keine gesetzliche Haftungsregelung, wie diese im PartGG für die PartG mbH angegeben ist (...durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält.). Und so, wie ich das Gesetz verstehe, geht eine PartG mbH nur dann, wenn eine Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist und über Berufsverbandspflicht geregelt ist. Wenn ich also eine PartG mbH nicht gründen kann, weil es keine Verbandpflicht für Technische Redakteure und somit auch keine gesetzliche Haftungsregelung gibt, dann dürfte das auf 80 % aller freien Berufe zutreffen. Ist die PartG mbH somit nur ein "Geschenk" 20 % der Freiberufler? Oder wie kann ich eine PartG mbH gründen?

Antwort

Ich schätze die bestehende Rechtslage ebenso ein wie Sie: Die Gründung einer PartG mbB setzt voraus, dass für die in Rede stehende Berufsgruppe eine gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung besteht (vgl. § 8 Abs. 4 PartGG). Wenn für Technische Redakteure keine solche Berufshaftpflichtversicherung besteht, können Sie also nach den gesetzlichen Bestimmungen eine PartG mbB nicht gründen.

Als Alternative könnten Sie an eine GmbH & Co. KG oder eine UG & Co. KG denken. Steuerlich könnten Sie diese Gesellschaftsform so ausgestalten lassen, dass Sie wie eine PartG mbB oder ein Einzelunternehmer besteuert wird, also mit Einkommensteuer, aber nicht mit Gewerbesteuer, wenn die Tätigkeit als Technischer Redakteure nicht als gewerblich eingestuft wird und Sie mit der Gesellschaft auch sonst keine gewerblichen Tätigkeiten entfalten.

Denkbar ist natürlich auch eine GmbH oder eine UG. Steuerlich werden diese Gesellschaften aber anders behandelt, als eine nicht gewerbliche GmbH & Co. KG, eine UG & Co. KG oder Einzelunternehmer.

Ich empfehle Ihnen, sich an einen Steuerberater oder einen Notar zu wenden, damit er mit Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch Ihre steuerlichen Pläne besprechen und auf dieser Grundlage eine Empfehlung für die richtige Rechtsform abgeben kann.

Quelle: Prof. Dr. Oswald van de Loo
Notar
Notare Heckschen & van de Loo
Notarkammer Sachsen
Juni 2017

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