Gemeinsam Elternkurse anbieten: Partnerschaftsgesellschaft gründen?
Frage
Ich möchte neben meiner Beschäftigung als Sozialpädagogin auch Elternkurse anbieten. Die fachliche Qualifikation habe ich in Form einer Fortbildung erhalten. Die Frage ist, ob ich generell ein Gewerbe anmelden muss oder ob ich nicht als Privatperson meine Schulung den Teilnehmern in Rechnung stellen kann? Die Selbständigkeit soll mit einer Kollegin erfolgen, gemeinsam wollen wir ein bis drei Mal wöchentlich Abendkurse und Wochenendekurse für Privatpersonen in angemieteten Räumlichkeiten halten. Der erwartete Umsatz liegt bei etwa 7.500 Euro im ersten Geschäftsjahr. Kommt eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung in Frage oder gilt diese Sonderform nur für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer?
Antwort
Die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft steht nur den freien Berufen zu, vgl. § 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe, PartGG. Die in der Partnerschaft ausübbaren freien Berufe sind in § 1 Abs. 2 PArtGG näher aufgezählt und beschrieben. Die ausdrücklich aufgeführten "Katalogberufe" lassen sich einteilen in Teilberufe, rechts- und wirtschaftsberatende Berufe, naturwissenschaftlich orientiert Berufe, Vermittler von geistigen Gütern bzw. Informationen und Lotsen. Hinzu kommen die den Katalogberufen ähnlichen Berufe. Ob der Beruf der Sozialpädagogin hierunter fällt, kann ich nicht abschließend bewerten. Der Beruf könnte hinreichend vergleichbar dem eines Lehrers oder Erziehers sein. Da mir das Berufsbild des Sozialpädagogen nicht geläufig ist, rege ich an, anhand der maßgeblichen standes- oder berufsrechtlichen Bestimmungen und unter Rücksprache mit der zuständigen standes- bzw. berufsrechtlichen Organisation eine Einordnung vorzunehmen.
Ist demnach die Tätigkeit als zu den freien Berufen gehörend einzustufen, kann grundsätzlich die Tätigkeit in einer Partnerschaftsgesellschaft erfolgen.
Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Oktober 2013
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