Antwort
Der Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses vom 21. September 2017 legt fest, unter welchen Voraussetzungen Ärzte eine sog. Zweitmeinung abgeben dürfen. Dort ist festgehalten, dass solche Zweitmeinungen nur durch Ärzte abgegeben werden können. Ärzte ihrerseits sind Freiberufler. Demzufolge bietet es sich an, für diesen Bereich eine „Partnerschaftsgesellschaft“ zusammen mit Ihrer Frau zu gründen. Sie hat den Vorteil, dass sie einerseits nicht gewerblich ist und andererseits eine Haftung beschränkt werden kann, wenn Sie die Form der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung wählen.
Bei der Krankenhaus-Beratung sind derart viele Felder betroffen, dass hier von einer Gewerblichkeit auszugehen ist. Da auch hier eine Beschränkung der Haftung sinnvoll erscheint, sollten Sie für diesen Bereich eine GmbH gründen.
Es empfiehlt sich in jedem Fall auch einen Steuerberater einzuschalten.
Quelle: Prof. Dr. Oswald van de Loo
Notar
Notare Heckschen & van de Loo
Notarkammer Sachsen
April 2018
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