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Teamgründung während des Studiums: Rechtsform?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich und ein Freund studieren zurzeit Informatik. Ich arbeite nebenbei nicht und er arbeitet als Werkstudent. Wir haben nun schon länger den Gedanken ein Gewerbe anzumelden, um eigene Software und Apps gewinnbringend verkaufen zu können. Nun sind wir an dem Punkt angekommen, an dem wir eine App entwickelt haben, die auch kostenpflichtige Inhalte bieten wird. Somit brauchen wir nun ein Gewerbe. Nun ist die Frage, welche Form von Unternehmen sich eignen würde, speziell auch im Anbetracht der Tatsache, dass dieses Gewerbe ja gemeinschaftlich von uns beiden geführt werden soll. Der Vater meines Freundes erwähnte daraufhin eine OHG. Dazu würde ich gerne noch erfahren, wie es mit dem Gewinn aussieht. Bei diesem Projekt sind wir beide gleichmäßig beteiligt, aber wie sieht es zum Beispiel aus, wenn es Projekte gibt, bei denen die Beteiligung nicht gleichermaßen ausfällt oder einer von uns gar nicht beteiligt ist?

Antwort

In einem Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) können die Beteiligten Regelungen zur Verwendung des Jahresergebnisses treffen. Üblicherweise wird eine Gewinnverteilung entsprechend der jeweiligen Kapitalbeteiligung vereinbart. Hiervon kann einvernehmlich abgewichen werden, etwa wenn eine Vergütung z.B. für die Wahrnehmung der Geschäftsführungstätigkeit, für Aufbauleistungen in der Gründungsphase, Überlassung von Vermögenswerten oder Know-how oder auch einzelne bestimmte Sonderleistungen vereinbart werden soll. Die Gesellschafter können bei der Beschlussfassung über die Gewinnverteilung derartige Aspekte berücksichtigen. Ggf. empfiehlt es sich, bereits während des laufenden Geschäftsjahres entsprechende Sonderaspekte in der Gesellschafterversammlung festzuhalten.

Bitte beachten Sie: Klären Sie vorab mit Ihrem Steuerberater, wie derartige Beschlussfassungen steuerlich bewertet werden. Macht das Steuerrecht besondere Vorgaben für die Anerkennung des Gewinnverteilungsbeschlusses, sollten diese stets beachtet werden.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
August 2017

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