Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Frage von mehreren Standorten Ihrer GmbH, also der Wahl einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte. Nachdem Sie an zwei Standorten tätig werden wollen, ist diese Frage durchaus wichtig.
Anhand der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Sie hier nutzen könnten:
Zum einen die Gründung einer Tochtergesellschaft, zum anderen die Einrichtung einer Zweigniederlassung (selbständige Niederlassung) oder einer Betriebsstätte (unselbständige Niederlassung).
Ich gehe davon aus, dass eine Tochtergesellschaft von Ihnen nicht gewünscht ist, nachdem Sie das Konstrukt „Hauptsitz + Nebensitz“ bzw. Aufsplittung des Hauptsitzes angesprochen haben.
Der Unterschied zwischen einer Zweigniederlassung als sogenannter selbständigen Niederlassung und einer Betriebsstätte als sogenannter unselbständiger Niederlassung ist folgender:
Die Zweigniederlassung ist räumlich getrennt von der Hauptniederlassung und soll als zusätzlicher auf Dauer angelegter Mittelpunkt des Unternehmens dienen. Es handelt sich bei ihr rechtlich und organisatorisch um einen Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung. Sie ist also einerseits dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen. Das heißt z. B. auch, dass sie gleich firmiert wie die Hauptniederlassung, ggf. mit einem Zusatz wie Zweigniederlassung Bayern o. ä.. Andererseits muss sie eine gewisse Selbständigkeit aufweisen, also so organisiert sein, dass sie eigenständig am Geschäftsverkehr teilnehmen kann. Dies beinhaltet u. a. eine eigene Leitung mit eigener Dispositionsmöglichkeit und eine gesonderte Buchführung.
Davon zu unterscheiden ist die räumlich getrennte Betriebsstätte. Eine Betriebsstätte ist beispielsweise eine Filiale. Hauptstelle und Betriebsstätte bilden einen einheitlichen Geschäftsbetrieb, auch wenn sie räumlich auseinander liegen, d. h. die Betriebsstätte ist vollständig von der Hauptstelle abhängig.
Gemeinsam ist beiden, der Zweigniederlassung und der Betriebsstätte, dass sie gewerberechtlich beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden müssen. Zweigniederlassungen müssen zudem neben der Gewerbeanmeldung in das Handelsregister eingetragen werden (Notar erforderlich, verursacht zusätzliche Kosten).
Was in Ihrer Konstellation das Sinnvollere für Sie ist, kann man anhand der von Ihnen bereitgestellten Informationen nicht zweifelsfrei beantworten. Da es sich aber hierbei um eine wichtige und für das Unternehmen unter Umständen um eine richtungsweisende Fragestellung handelt, sollten Sie dazu auf jeden Fall Rechtsrat von einem Anwalt einholen.
Für Ihre Frage zum Anfall der Gewerbesteuer ist Ihr Steuerberater der richtige Ansprechpartner. Er kann Ihnen genau sagen, wie es sich mit der sogenannten Gewerbesteuerzerlegung (Verteilung der Gewerbesteuer auf verschiedene Gemeinden) bei Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden verhält.
Mit freundlichen Grüßen
Quelle: Dr. Susanne Grimm
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz
Juni 2021