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Wohnsitz im Ausland – Gründung in Deutschland: Rechtsform?

Frage

Wir sind gerade im Aufbau einer kleinen Firma, die Produkte über E-Commerce und Einzelhandel vertreiben will. Meine Geschäftspartnerin hat ihren Wohnsitz allerdings noch für ca. zwei Jahre im Ausland (USA). Aus den Beschreibungen Ihrer Seite scheint uns eine GbR oder eine UG (haftungsbeschrankt) als die für uns adäquate Form. Können wir beide Formen unkompliziert gründen trotz des Auslandsfaktors? Welche Form wäre finanziell gesehen die für uns mit am wenigsten Risiko verbundene? Braucht die UG zwangsläufig immer einen ausgewiesenen Geschäftsführer, der dann mit seinem Privatvermögen haftet? Und was passiert im Fall, wenn die 25.000 Euro Grenze nicht erreicht werden sollte und die Firma aufgelöst werden müsste?

Antwort

1. Zunächst Grundsätzliches: Gesellschafter einer GbR haften mit ihrem Eigenvermögen unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Gesellschafter einer GmbH/UG haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht. Um diese Nichthaftung zu erreichen, müssen die Gesellschafter der GmbH/UG ein Vermögensopfer erbringen, nämlich die GmbH/UG mit einem Stammkapital ausstatten. Die Höhe des Stammkapitals wird durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt und in das Handelsregister eingetragen. Wird eine GmbH gegründet, muss das Stammkapital mindestens 25.000 Euro betragen, bei UG darf es geringer sein, z.B. 2.000 Euro. Im letzteren Fall beträgt das einmalige Vermögensopfer der Gründer 2.000 Euro. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft früher oder später aufgelöst wird.

2. Die GmbH/UG hat zwingend einen Geschäftsführer. Er haftet für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht. Geschäftsführer kann ein Gesellschafter sein, muss es aber nicht. Von mehreren Gesellschaftern kann es auch nur einer sein. Sind es mehrere, kann deren Vertretungsbefugnis so ausgestaltet werden, dass sie nur gemeinsam handeln können (auch wenn es fünf sind), dass immer zwei gemeinschaftlich handeln können oder dass jeder Geschäftsführer einzeln handeln kann. Bei Ihnen wäre Letzteres angezeigt, wenn beide Gründer Geschäftsführer werden sollen, weil Ihr Mitgesellschafter/Mitgeschäftsführer nicht immer vor Ort, sondern in den USA ist.

3. Eine GbR führt zur unbeschränkten Haftung aller Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten (s.o.). Daher müssen nach dem BGB auch alle Gesellschafter grundsätzlich gemeinschaftlich handeln, wenn Geschäfte für die GbR abgeschlossen werden sollen. Der Gesellschaftsvertrag kann aber als Ausnahme von diesem Grundsatz vorsehen, dass jeder Gesellschafter die GbR allein vertreten kann. Das müssen Sie dann aber jedem Geschäftspartner offenlegen oder Sie benötigen vom Mitgesellschafter eine entsprechende Vollmacht. Das ist im Einzelnen - vor allem im e-commerce - alles andere als praktikabel. Eine GbR ist auch nicht registerfähig und daher für die Geschäftspartner auch nicht transparent. Aus vorstehenden Gründen ist eine GbR nicht sinnvoll.

4. Fazit: Sie sollten eine UG errichten mit einem Stammkapital, der dem Liquiditätsbedarf der Gesellschaft entspricht (also bitte nicht mit 2,00 Euro). Das ist für Ihre Kunden transparent, auch was die Geschäftsführung anlangt (jeder Geschäftsführer einzeln vertretungsbefugt). Die UG ist weitaus flotter gegründet und eingetragen als ein Ihnen passender GbR-Vertrag gestaltet ist. Die Auslandsbeteiligung Ihrer Partnerin ist dabei unproblematisch. Sie muss aber entweder bei der Gründung dabei sein oder Ihnen eine notarielle Gründungsvollmacht erteilen (vor deutschem Notar oder vor dem deutschen Konsul in den USA unterschrieben).

Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Februar 2018

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