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Verwaltungssitz in anderes Bundesland verlegen?

Frage

Wir haben nach der Gründung unserer GmbH in dem einen Bundesland eine unselbständige Zweigstelle in einem anderen Bundesland gegründet. Da in unserer Zweigstelle mittlerweile mehr Mitarbeiter als am Hauptsitz beschäftigt sind, überlegen wir dort unseren Verwaltungssitz einzurichten. Den Satzungssitz in dem ersten Bundesland würden wir jedoch gerne beibehalten. Welche Voraussetzungen müssen wir dafür erfüllen und welche Konsequenzen hätte dieses Vorgehen für uns? Von großem Interesse sind dabei für uns folgende Fragestellungen: Welches Bundesland wäre im Falle einer Klage gegen uns (z.B. beim Arbeits- oder Sozialgericht) in dieser Konstellation zuständig? Muss der Verwaltungssitz notariell beurkundet werden? In welchem Bundesland fallen dann unsere Abgaben an? Muss der Satzungssitz auf Briefpapier und Co. dann weiterhin angegeben werden?

Antwort

Den Verwaltungssitz könnten Sie durch einen wirksamen Gesellschafterbeschluss vom Satzungssitz in ein anderes Bundesland verlegen. Auf dem Briefpapier müssen der Satzungssitz, das zuständige Handelsregister und die Handelsregisternummer genannt sein, Sie können den zukünftigen Verwaltungssitz zusätzlich auf dem Briefpapier nennen. Es stellt sich die Frage, ob die von Ihnen als „unselbständige Zweigstelle“ bezeichnete Niederlassung dann immer noch eine „unselbständige Zweigstelle“ ist oder mit der Erweiterung als Verwaltungszentrale eine „selbständige Zweigstelle“ sein wird. Eine selbständige Zweigstelle oder eine Niederlassung, unter der man auch zivilrechtlich verklagt werden kann, liegt dann vor, wenn die Niederlassung oder Zweigstelle so eingerichtet wird, dass eine für eine gewisse Dauer angelegte Geschäftsstelle eingerichtet ist.

Wenn Sie sogar die gesamte zukünftige Verwaltung Ihrer GmbH von dort aus tätigen möchten, so dass nach dem Rechtsschein dort eine tatsächliche selbständige Niederlassung vorliegt, und wenn von dieser Niederlassung auch eine Vielzahl von Geschäften getätigt wird, wird man die Selbständigkeit der Zweigstelle und Niederlassung bejahen können mit dem Ergebnis, dass Ihre GmbH auch dort verklagt werden kann, wenn es um Tätigkeiten und Geschäfte geht, die einen Bezug zu dieser Niederlassung haben, vergleiche § 21 ZPO.

Die Frage, welche arbeits- und sozialgerichtlichen Gerichtsstände dazu kommen, hängt vom Einzelsachverhalt mit allen individuellen Details zu Ihrer Unternehmenssituation ab und teilweise auch davon, um welches Rechtsthema es bei einer Klage gehen würde. Soweit mehrere Gerichtsstände bestehen sollten, z.B. am Satzungssitz und am neuen Verwaltungssitz, hat der Kläger die Wahl.

Wenn Ihnen das Thema des Gerichtsstandes sehr wichtig sein sollte, lassen Sie sich am Besten von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, der Ihnen möglicherweise Empfehlungen geben kann, wie Sie für Ihre konkrete Unternehmenssituation und bezüglich der von Ihnen konkret befürchteten arbeits- und sozialgerichtlichen Klagen Ihre praktische Planung mit dem Verwaltungssitz so gestalten können, dass Ihre Ziele erreichbar sind. In welchem Bundesland Sie welche Abgaben abführen, hängt von der individuell-konkreten Gesamtsituation Ihres Unternehmens ab. Dies kann der Steuerberater Ihrer GmbH mit den zuständigen Finanz- und Gewerbeämtern passend zur konkreten Situation Ihres Unternehmens abklären.

Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Oktober 2016

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