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UG in GmbH umwandeln: erste Schritte?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Vor ca. einem Jahr wurde unsere UG (Warenhandel) mit zwei Gesellschaftern gegründet - sehr vorsichtig zunächst nur mit einem Stammkapital von 1.000 Euro. Durch Kapital der Gesellschafter (Darlehen an die UG mit Rangrücktritt der Kapitalgeber) konnte das Unternehmen schnell wachsen. So konnten Investitionen getätigt werden und der Warenbestand konnte ebenfalls rapide zunehmen. Das junge Unternehmen im Nebenerwerb läuft bereits gut und immer besser. Die Mini-GmbH soll natürlich schnell zur richtigen GmbH werden. Welche Empfehlung können Sie uns hier geben? Ist der einfachste Weg über die Stammkapitalerhöhung?

Antwort

Zunächst ist es erfreulich, dass sich Ihre UG so entwickelt hat. Das war nämlich genau eine Zielvorstellung des Gesetzgebers für die UG: unternehmerische Aktivitäten bei Haftungsbegrenzung zu fördern. Ebenso liegt dem Gesetzgeber allerdings am Herzen, dass aus der „kleinen“ Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung eine „normale“ Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden kann. Tatsächlich ist der Weg einer Kapitalerhöhung, zu der Sie gerne jeder Notar ihres Vertrauens vor Ort beraten kann, der richtige Weg. Neben der von Ihnen auch favorisierten (externen) Aufbringung der erhöhten Kapitalanlage durch die Gesellschafter aus Barmitteln gibt es theoretisch auch noch die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 57c ff. GmbHG. Dabei ist ein Rückgriff auf die nach § 5a Abs. 3 S. 1 GmbHG zu bildende gesetzliche Rücklage möglich. Allerdings ist diese Form der Kapitalerhöhung deutlich teurer, da hier auch testierte Bilanzen etc. vorgelegt werden müssen.

Quelle:
Dr. Joachim Püls
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen

Stand:
Juli 2020

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