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UG bzw. GmbH gründen?

Frage

Ich befinde mich in der Gründungsphase meines Unternehmens, welches Dienstleistungen im Bereich Marketing, Vertrieb, Organisation und Eventmanagement anbieten wird. Zusätzlich arbeite ich sozialversicherungspflichtig angestellt.

1. Im Rahmen meiner Suche nach der passenden Rechtsform (ich überlege zwischen Einzelunternehmen/ Gewerbe, UG oder GmbH) ist für mich die Haftungsfrage von besonderer Bedeutung. Benötige ich bei einer UG/ GmbH zusätzlich zur gesetzlichen Haftungsbeschränkung noch eine Betriebs- und Vermögenshaftpflichtversicherung?

2. Sollte ich die UG/GmbH innerhalb von einem Jahr wieder auflösen wollen, ist dies problemlos möglich?

3. Bietet die UG/GmbH vollständigen Schutz vor Zugriff auf mein Privatvermögen - außer den gesetzlichen Ausnahmen entsprechend im GmbH-Recht?

4. Kann eine der Formen (Gewerbe oder UG/GmbH) für mich aufgrund der parallelen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung günstiger sein?

5. Fallen bei der UG/ GmbH Gründung Kosten an außer Notar-, Registerkosten und ein einmaliger Beitrag für den Elektronischen Bundesanzeiger?

6. Kann die UG/GmbH als Rechtsform im weitesten Sinne auch als Art Geldanlage bezeichnet werden, sprich, das Geschäftskonto ist ausschließlich für die Firma bzw. mich als Geschäftsführerin zugänglich?

Antwort

1. Die Verwendung der Rechtsform einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) vermeidet grundsätzlich die Haftung des Unternehmers. Die Haftung ist auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass von dem Abschluss einer Versicherung der typischen mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken abgesehen werden sollte, wenn man bedenkt, dass ein Schadensfall ein an sich gesundes Unternehmen ruinieren kann. Sprechen Sie mit einem Versicherungsmakler über die mit der angestrebten Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken und lassen sich über den Abschluss einer geeigneten Versicherung beraten.

2. Eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) kann jederzeit aufgelöst werden. Hier bedarf es eines Beschlusses über die Liquidation der Gesellschaft sowie der Bestellung eines Liquidators. Dies kann z.B. der bisherige Geschäftsführer sein. Aufgabe des Liquidators ist es, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beenden, schwebende Gerichtsprozesse zu Ende zu führen und die Gesellschaft insgesamt abzuwickeln. Hierzu muss er i.d.R. im Bundesanzeiger eine Veröffentlichung schalten, wonach die Gläubiger der Gesellschaft aufgefordert werden, sich bei ihm zu melden. Frühestens ein Jahr nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger kann das Erlöschen der Firma zum Handelsregister angemeldet werden.

3. Die GmbH/UG (haftungsbeschränkt) bietet keinen vollständigen Schutz vor dem Zugriff auf das Privatvermögen des Gesellschafters. Ein solcher Schutz besteht, solange der Gesellschafter nicht rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der Gesellschaft vornimmt. Werden zum Beispiel Fehler bei der Erbringung der Stammeinlagen auf das Stammkapital der Gesellschaft gemacht, kann es geschehen, dass der Gesellschafter später in der Insolvenz der Gesellschaft verpflichtet wird, die Stammeinlagen erneut zu erbringen. Tätigt der Gesellschafter Geschäfte im Namen der GmbH, obwohl diese noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, kann er möglicherweise aus dieser Tätigkeit persönlich in Anspruch genommen werden. In Sonderfällen kann der Gesellschafter einer Haftung wegen eines sog. existenzvernichtenden Eingriffs ausgesetzt sein. Hierzu kann es insbesondere bei Verletzung des Eigeninteresses der Gesellschaft kommen (Liquiditätsentzug, "Umleiten" von Aufträgen, Gefährdung der Kreditfähigkeit durch Entziehung von Sicherheiten, Verlagerung von Haftungsrisiken). Betroffen ist jeder Gesellschafter, der an dem Eingriff in das Gesellschaftsvermögen mitwirkt.

4. Inwieweit sich eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auf eine unternehmerische Tätigkeit auswirkt und umgekehrt, kann ich nicht beurteilen. Befragen Sie hierzu einen Steuerberater oder fragen Sie bei der für Sie örtlichen zuständigen IHK an.

5. Bei der Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) fallen Notar-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten einmalig an. Weitere Notar- und Gerichtsgebühren entstehen nur, wenn Änderungen vorgenommen werden, etwa Änderung der Satzung der Gesellschaft, Änderungen in der Geschäftsführung. Bedenken Sie bitte, dass eventuell noch Kosten für einen Steuerberater und Beiträge bei der IHK anfallen. Klären Sie diese zusätzlichen laufenden Kosten und Gebühren am besten unmittelbar bei der IHK.

6. Die letzte Frage ist aufgrund ihrer allgemeinen Fassung nicht leicht zu beantworten. Erlauben Sie folgende Gedanken: Bedenken Sie, dass eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) eine eigene Rechtspersönlichkeit ist. Sie wird durch die Geschäftsführer vertreten. "Eigentümer" der Gesellschaft sind deren Gesellschafter. Liegt eine Ein-Personen-Gesellschaft vor, wird diese Trennung oft nicht klar gesehen, da der Gesellschafter-Geschäftsführer meinen könnte "es gehöre ihm sowieso alles". So kann das allenfalls wirtschaftlich, nicht aber rechtlich gesehen werden. Sowohl Vermögen als auch Verantwortungsbereiche sind streng voneinander zu trennen.
Dies schließt nicht aus, das eine Person eine GmbH oder UG(haftungsbeschränkt) gründet, um unter Verwendung dieser Gesellschaft Vermögensbildung zu betreiben, etwa dadurch, dass die Gesellschaft eine Immobilie oder Unternehmensbeteiligungen erwirbt oder ein Wertpapierdepot unterhält. Ob eine solche Gestaltung sinnvoll ist, ist oft auch von den steuerlichen Auswirkungen einer derartigen Gestaltung abhängig.
Sie sollten daher einerseits kritisch den Sinn der Gründung der Gesellschaft (auch zu dem vorbeschriebenen Zweck) hinterfragen und die steuerlichen Auswirkungen unbedingt mit einem Steuerberater klären. Hierzu sollten Sie allerdings zunächst sicher sein, zu welchem Zweck die Gesellschaft gegründet bzw. auch gegründet werden soll.

Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
November 2013

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