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Theater gründen: Rechtsform?

Frage

Ich denke darüber nach, ein privates Theater zu gründen und bin mir nicht klar, unter welcher Unternehmensform dieses dann laufen würde/sollte. Als e.V. oder als GmbH?

Antwort

Ein privates Theater kann sowohl als e.V. als auch als GmbH betrieben werden. In Frage kommt auch eine UG (haftungsbeschränkt). Diese Rechtsformen unterscheiden sich rechtlich in einer Reihe von verschiedenen Gesichtspunkten. Ich möchte hier nur die aus meiner Sicht für Ihre Zwecke wichtigsten Punkte kurz aufgreifen, nämlich die Gründungsvoraussetzungen und die Haftung der Mitglieder bzw. der Gesellschafter für etwaige Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Zur Gründung eines Vereins bedarf es mindestens sieben Gründungsmitgliedern.

Für eine GmbH oder eine UG genügt bereits ein Gründer.

Zur Gründung eines Vereins müssen die Gründungsmitglieder kein Gesellschaftskapital aufbringen.

Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000 Euro. Davon müssen die Gründer mindestens 12.500 Euro gleich bei der Gründung aufbringen. Die weiteren 12.500 können die Gründer auch später aufbringen, sobald das zweckmäßig ist oder notwendig wird, etwa bei Zahlungsschwierigkeiten der GmbH. Die Gründer können Geld oder Wirtschaftsgüter in diesem Wert in die Gesellschaft einbringen.

Bei einer UG genügt auch ein geringeres Stammkapital. Nach dem Gesetz reicht an sich ein Euro. Die Praxis empfiehlt in der Regel aber mindestens 300 Euro. In die UG können die Gründer als Stammkapital nur Geld einbringen, also keine Wirtschaftsgüter.

Sowohl bei einem e.V. als auch bei der GmbH oder einer UG besteht in der Regel keine Haftung der Mitglieder bzw. der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des Vereins bzw. der GmbH oder UG. Die Haftung ist also auf das Vermögen des Vereins bzw. der GmbH oder UG beschränkt. Ausnahmen gibt es nach dem Gesetz und der Rechtsprechung nur in begrenzten Fällen, die - kurz gesagt - mit einem erkennbaren und vermeidbaren Missbrauch der haftungsbeschränkten Gesellschaftsform durch die Mitglieder bzw. Gesellschafter zu tun haben.

Wichtig ist allerdings, dass die Haftungsbeschränkung auf das Vereinsvermögen nur bei sogenannten Idealvereinen besteht. Verfolgt ein Verein wirtschaftliche Zwecke im Sinne des § 22 BGB, können neben dem Vereinsvermögen auch alle Mitglieder persönlich haften. Es ist allerdings nicht immer einfach und zweifelsfrei möglich, einen Idealverein von einem wirtschaftlichen Verein abzugrenzen. Bei einem privaten Theater kommt allerdings in Frage, den Verein durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkennen zu lassen. Dazu müssen in die Vereinssatzung bestimmte Bestimmungen nach § 60 der Abgabenordnung (AO) aufgenommen werden. Solche gemeinnützigen Vereine gelten als Idealvereine mit der Folge, dass die Haftung auf das Vereinsvermögen begrenzt ist (vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Auflage 2017, Teil 4, Rn. 2124).

Quelle: Prof. Dr. Oswald van de Loo
Notar
Notare Heckschen & van de Loo
Notarkammer Sachsen
August 2018

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