Antwort
Ihr Plan ist es, sich zusammen mit einem Partner im Transportwesen selbständig zu machen.
Würden Sie mit Ihrem Partner eine Personengesellschaft gründen (etwa als offene Handelsgesellschaft -OHG), würden Sie beide mit Ihrem gesamten Vermögen - auch mit dem Privatvermögen - unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Würden Sie eine Kommanditgesellschaft gründen, gälte dasselbe mit der Besonderheit, dass einen von Ihnen die volle und unbeschränkte persönliche Haftung träfe (sog. Komplementär) und den anderen gleichfalls eine persönliche Haftung, die aber auf einen bestimmten, im Handelsregister einzutragenden Geldbetrag beschränkt wäre und der insgesamt einmal zu opfern wäre (sog. Kommanditist). Gleichviel ob OHG oder KG - Sie würden gewerbliche Einkünfte erzielen - eine klassische Gehaltsabrechnung gäbe es nicht: alle „Gehälter“ wären Vorabgewinnentnahmen.
Eine Haftungsbeschränkung können Sie nur durch eine Kapitalgesellschaft erreichen, also eine GmbH oder eine kleine GmbH, sog. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), auch UG genannt. Sie müssen einmal das Stammkapital opfern und sind danach haftungsfrei, wenn Sie sich an die Gesetze halten. Die Kapitalausstattung einer UG muss aber so auskömmlich sein, dass sie damit wirklich wirtschaften können. Wie hoch Ihr Kapitalbedarf ist, ist das Ergebnis Ihres Businessplans, den Sie sorgfältig aufstellen müssen. Rechnen Sie aber damit, dass Sie für Gesellschaftsverbindlichkeiten bürgen müssen, sollte Sie Ihr Unternehmen über ein Kreditinstitut ganz oder teilweise fremdfinanzieren. Das ist vor allem bei Neugründungen durchaus üblich und wird auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Insofern trifft Sie gegenüber dem Kreditinstitut aber eine persönliche Haftung, also auch das Privatvermögen einbeziehend.
Wenn Sie in Teilzeit beschäftigt sind, schulden Sie Ihrem Arbeitgeber nicht Ihre gesamte Arbeitskraft und können sie auch anderweitig einsetzen. Es könnte aber sein, dass Sie Ihren Arbeitgeber von Ihren Aktivitäten unterrichten müssen, sollten Sie branchennah arbeiten, damit keine Loyalitätskonflikte auftreten. Ob ein solcher Konflikt in Ihrem Fall nahe liegt, hängt ein wenig auch von Ihrer jetzigen Stellung beim Arbeitgeber ab. Sollte sich eine Unterrichtungspflicht nicht schon ausdrücklich aus Ihrem Arbeitsvertrag ergeben, könnte dies nach Treu und Glauben ungeschriebener Inhalt Ihres Arbeitsvertrags sein.
Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Januar 2019
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