Antwort
Denkbar ist eine Rechtsform, bei der alle drei Kolleginnen beteiligt sind. Es kommen hier vorrangig die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die GmbH bzw. als deren Unterform die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in Betracht. Der Gesellschaftsvertrag kann so gestaltet werden, dass die Gewinnverteilung nach der Maßgabe der von den jeweiligen Gesellschafterinnen betreuten Veranstaltungen erfolgt. Zwingend ist dies allerdings nicht. Sie können auch den Gewinn nach Maßgabe der Beteiligung am Unternehmen verteilen. Weiter möchte ich hier nicht ausführen, da Ihre Anfrage ggfs. gar nicht in diese Richtung zielte.
Bei der Wahl zwischen GbR und GmbH/UG (haftungsbeschränkt) kommt es vorrangig darauf an, ob und inwieweit Sie in Ihrer geplanten Geschäftstätigkeit wirtschaftliche Risiken sehen. Beachten Sie, dass bei der GbR grundsätzlich jeder Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Bei der GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) ist die Haftung grundsätzlich auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Die Gesellschafter haften dann nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Unklar ist derzeit, wie sich die Zertifizierung auf die Wahl der Rechtsform auswirkt. Wenn die Zertifizierung für das geplante Unternehmen erfolgt, besteht eventuell ein Interesse, die Zertifizierung aufrecht zu erhalten, auch wenn sich der Bestand der Gesellschafter verändert. Hier sollten Sie mir der Zertifizierungsstelle Rücksprache halten, wie sich ein Gesellschafterwechsel auf eine einmal erfolgte Zertifizierung auswirkt. Wird allerdings jede Veranstaltung gesondert zertifiziert, dürften die vorstehenden Gedanken untergeordnet sein.
Quelle. Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
August 2019
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