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Rechtsform für studentische Unternehmensberatung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Was wäre eine geeignete Rechtsform für eine studentische Unternehmensberatung in der Gastronomie? Wie sichere ich mich von Schäden ab?

Antwort

Die Frage ist sehr knapp formuliert und wirft deshalb ihrerseits Fragen auf. i) Was unterscheidet eine studentische Unternehmensberatung von einer nichtstudentischen? ii) Läuft Unternehmensberatung in der Gastronomie anders als in anderen Branchen?

Meine Stellungnahme geht davon aus, dass der Kunde an die Qualität einer „studentischen“ Unternehmensberatung dieselben Anforderungen stellt wie an jede andere Unternehmensberatung und dass Unternehmensberatung alle Felder betriebswirtschaftlichen Denkens (Finanzierung, Personal, Logistik, Versicherung, Qualitätssicherung usw.) abdecken kann, aber nicht muss.

Ansatzpunkt zur Haftungsvermeidung ist zunächst der mit dem Auftraggeber geschlossene Beratungsvertrag: Nur soweit der Berater dort Pflichten übernommen hat, kann er sie verletzen und muss für den Schaden aufkommen. Im Rahmen des Vertragsabschlusses muss also genau geklärt werden, was der Berater dem Unternehmer schuldet. Der Berater kann sich auch freizeichnen, indem er die Haftung für den Eintritt betriebswirtschaftlicher Erfolge ausschließt und/oder auf einen bestimmten Geldbetrag beschränkt. Wie weit das gehen kann, hängt aber vom Inhalt des konkreten Vertrages ab. Sollte die Haftung auf einen bestimmten Geldbetrag beschränkt werden, muss dieser Betrag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch verfügbar bzw. beschaffbar sein!

Vorstehende Überlegung gilt unabhängig davon, welche Rechtsform der Existenzgründer für sein Beratungsunternehmen wählt. Sicher ist die Gründung einer GmbH (bzw. einer UG) sinnvoll, um die Haftung mit dem Eigenvermögen im Grundsatz auszuschließen. Allerdings führt die Wahl dieser Rechtsform nicht dazu, sorglos Verträge eingehen zu können. Denn: Sollte der Geschäftsführer dem Auftraggeber mehr versprechen, als die GmbH/UG leisten kann, ist eine Eigenhaftung des Geschäftsführers nicht ausgeschlossen. Dann nützt die Rechtsform GmbH/UG also nichts.

Ergänzend wäre Ihrerseits zu prüfen, ob Sie für Ihre beabsichtigte Tätigkeit eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließen können, die Beratungsfehler abdeckt. Soweit der Versicherungsschutz reicht, sollten Sie entsprechende Haftungsbeschränkungsklauseln in Ihren Beratervertrag einarbeiten.

Fazit: Die Lösung des Problems liegt m.E. nicht (allein) in der Wahl der Rechtsform.

Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Dezember 2017

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