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Online-Verkauf von Kleidung: Rechtsform?

Frage

Ich plane für 2019 mit einem Webshop online zu gehen. Dieser Shop soll selbstgeschneiderte Kleidung im Angebot haben. Ich selbst produziere die Kleidung dabei nicht, sondern stelle lediglich die Plattform zur Verfügung und erhalte dafür eine prozentuale Provision. Meine Frage wäre nun, zu welcher Geschäftsform Sie mir dabei raten würden? Für die Gründung einer GmbH fehlt mir das Kapital und als Einzelunternehmer hafte ich privat.

Antwort

Für die Errichtung einer klassischen GmbH müssen Sie ein Stammkapital von 25.000,00 Euro vorsehen, wovon Sie bei Gründung mindestens 12.500,00 Euro einzahlen müssen. Sollten Sie sich für eine „kleine“ GmbH entscheiden (hat den Rechtsformzusatz: „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)), genügt ein geringeres Stammkapital - theoretisch ein Euro, in der Praxis halte ich mindestens 2.000,00 Euro für sinnvoll. Diese UG ist nichts anderes als eine GmbH und vermittelt dieselbe Haftungsbeschränkung wie eine GmbH, unterliegt aber einigen Besonderheiten: keine Sacheinlagen möglich, ein Teil des Gewinns (1/4) muss in einer Rücklage angespart werden, damit später die Rücklage in Stammkapital umgewandelt und aus der UG eine GmbH werden kann. Die Gründungskosten halten sich in Grenzen, wenn Sie eine Musterprotokollgründung durchführen, und können aus dem Stammkapital auch gezahlt werden. Die von Ihnen offensichtlich angestrebte Haftungsbeschränkt ist also nicht so teuer einzukaufen.

Eine andere Frage ist, worin eigentlich Ihr Haftungsrisiko liegt und ob Sie zur Minimierung dieses Risikos eine GmbH/UG benötigen. Nach Ihren Darstellungen vermitteln Sie (lediglich) Vertragsabschlüsse. Die von Ihnen einzurichtende Plattform muss also (technisch) so gestaltet sein, dass die am Warenverkehr teilnehmenden Personen keine vermeidbaren Risiken eingehen, wenn sie über Ihren Webshop Geschäfte schließen. Hier geht es weniger um die Bonität der am Vertragsschluss Beteiligten, sondern um die „Verkehrssicherheit“ Ihrer Plattform selbst. Das Risiko kann erheblich sein, wenn sich ein Serienfehler einschleicht, der aber erst spät entdeckt wird. Aus diesem Grunde ist eine Rechtsform, die die Haftungsbeschränkung vermittelt, zu empfehlen.

Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Mai 2019

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