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Nebenberuflich Weinladen zu zweit betreiben: Rechtsform?

Frage

Meine Frau und ich möchten neben unserer angestellten Tagesarbeit einen Wein-Einzelhandel im gewerblichen Teil unseres Haus eröffnen. Wir verdienen relativ ähnliche Gehälter. Der Laden würde circa zehn Stunden pro Woche auf sein - nach unserer Tagesarbeit und am Samstag. Welche Rechtsform würden Sie empfehlen (GbR oder Einzelunternehmen im Namen von einem von uns oder etwas anderes)?

Antwort

Ich gehe davon aus, dass der Weinhandel grundsätzlich keine großen wirtschaftlichen Risiken für Sie birgt. Daher kommt die Wahl einer haftungsbeschränkenden Rechtsform in der Form der GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) für Sie eher nicht in Frage.

Wenn Sie jeweils in gleichem Maße an der Erbringung der Geschäftstätigkeit beteiligt sind, bietet sich die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, an der Sie zu gleichen Teilen beteiligt sind. Wird die Tätigkeit später nur noch von einem von Ihnen ausgeführt, kann der andere seinen Gesellschaftsanteil übertragen, womit der Empfänger Alleininhaber des Unternehmens wird.

Sicher ist es denkbar, dass nur einer von Ihnen im Außenverhältnis als Inhaber des Unternehmens auftritt. Wenn Sie beide tätig sind, können Sie auch eine sog. Innengesellschaft, die auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, gründen. Das Unternehmen steht dann nach außen hin dem einen Ehegatten zu, während im Innenverhältnis Einigkeit besteht, dass das Unternehmen beiden Ehegatten zu gleichen Teilen gehört.

In der Wahl der Rechtsform steht es Ihnen frei, für welche der Gestaltungen Sie sich entscheiden.

Bitte beachten Sie noch Folgendes:
Ggfs. ergeben sich aus Ihren jeweiligen Arbeitsverträgen Beschränkungen für eine anderweitige wirtschaftliche Tätigkeit. Auch sollten Sie beachten, dass, wenn Sie jeweils auch im Weinhandel angestellt tätig sind, Sie Wettbewerbsverboten ihren jeweiligen Arbeitgebern unterliegen können. Ich rege an, diese Fragestellungen mit einem im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt zu klären, wenn Sie diesbezüglich Bedenken oder Fragen haben.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
November 2019

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