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GmbH: weiteren Unternehmensgegenstand ergänzen?

Frage

Meine Frau überlegt, ob sie sich selbständig machen soll. Ich bin schon länger mit einer GmbH selbständig und auch der Geschäftsführer. Wir überlegen ihre Tätigkeit mit in meinen Betrieb aufzunehmen. Wäre es also rechtlich erlaubt auf Briefen, Visitenkarten etc. „Max Mustermann GmbH – Tätigkeit 1“ und „Max Mustermann GmbH – Tätigkeit 2“ zu nennen sowie zwei Logos zu verwenden? Buchhalterisch ist es mir bewusst wie es erfolgt.

Antwort

Sie können den Unternehmensgegenstand Ihrer bestehenden GmbH erweitern um den neuen Geschäftszweig. Dazu müssen Sie den Gesellschaftsvertrag (notariell) ändern und die Änderung auf Grundlage einer Handelsregisteranmeldung im Handelsregister eintragen lassen. Sie können zusätzlich auch Ihre „Firma“ ändern, so dass der neue Geschäftszweig auch aus der „Firma“ heraus für den Geschäftsverkehr deutlich wird. Dies erfolgt wie die (und zugleich mit der) Änderung des Gesellschaftsvertrags zur Erweiterung des Unternehmensgegenstands. Wenn Sie die „Firma“ ändern, müssen Sie diese „Firma“ auch für beide Geschäftszweige verwenden. Eine Verkürzung auf den jeweils „zutreffenden“ Geschäftszweig dürfen Sie nicht vornehmen.

Wenn Sie die ursprüngliche „Firma“ behalten wollen, können Sie aber eine Zweigniederlassung einrichten (vgl. § 13 HGB). Diese Zweigniederlassung können Sie mit einem Firmenzusatz versehen: „Max Mustermann GmbH - Bausanierungen, Zweigniederlassung Textilhandel“. Diese Zweigniederlassung muss zusammen mit dem Firmenzusatz zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Zweigniederlassung muss ihrerseits immer den vollen Firmennamen verwenden, ein Weglassen der „Bausanierungen“ wäre nicht korrekt.

Dass Sie - bei Einrichtung der Zweigniederlassung - unterschiedliche Logos für die unterschiedlichen Unternehmensbereiche verwenden, halte ich für unproblematisch.

Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Januar 2020

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