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GmbH i.G.: Betrieb führen?

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Frage

Eine GmbH befindet sich seit vier Monaten in Gründung und hat noch keinen Eintrag im Handelsregister, aber bereits seit vier Monaten den Geschäftsbetrieb eröffnet. Wie lange kann die GmbH i.G. als solche noch operieren?

Antwort

Solange Sie die Eintragungsabsicht nicht aufgegeben haben, ist das für die Gründung selbst kein Problem. Problematisch ist eher, dass - solange die GmbH noch nicht eingetragen ist - jeder Handelnde nach § 11 Abs. 2 GmbHG mit seinem Eigenvermögen unbeschränkt für Verbindlichkeiten der GmbH haftet und dass die Gründer nach den Grundsätzen der sog. Unterbilanzhaftung etwaige Verluste, die bis zur Eintragung entstanden sind, zu einem Grade wieder auffüllen müssen. Und dass die Gesellschaft zum Eintragungsdatum über Aktiva verfügt, welche die Passiva um den Betrag des im Handelsregister eingetragenen Stammkapitals (in der Regel 25.000 Euro) übersteigen.

Sie müssen unbedingt klären, weshalb das Eintragungsverfahren nicht voranschreitet. Folgende Gründe kommen insbesondere in Betracht: Sie haben dem Notar die Kapitalaufbringung nicht nachgewiesen; es sind noch nicht alle Urkunden geschaffen worden, die zum Registervollzug notwendig sind; der Notar hat den Registervollzug nicht beantragt; die im Zusammenhang mit der Gründung eingereichten Urkunden sind unvollständig oder fehlerhaft; das Gericht hat den Antrag übersehen; das Gericht ist überlastet.

Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Oktober 2019

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