Antwort
Die Gesellschafter einer GmbH können bei der Gründung der GmbH schuldrechtliche Nebenvereinbarungen treffen, die die Leistung in Rücklagen der Gesellschaft beinhalten. Derartige Vereinbarungen sind als Ausdruck der Vertragsfreiheit der Gesellschafter grundsätzlich zulässig. Es bedarf nicht der Form eines Gesellschafterbeschlusses oder einer Satzungsänderung. Es handelt sich auch nicht um eine Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft (Stammkapitalerhöhung), die mit einer Erhöhung des Stammkapitals und der Änderung der Satzung in notarieller Form verbunden sind.
Die Vereinbarung ist grundsätzlich formfrei, sollte allerdings zu Nachweiszwecken schriftlich abgefasst sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn für jeden Gesellschafter die Zahlungsverpflichtung begründet werden soll.
Bitte beachten Sie: Es sollte klar geregelt werden, ob die Gesellschaft aufgrund der Vereinbarung einen eigenen Zahlungsanspruch gegen die Gesellschafter erhalten soll oder ob sich die Gesellschafter nur untereinander verpflichten wollen. Im ersten Fall könnte auch die Gesellschaft den Zahlungsanspruch geltend machen. Dies ist z.B. von Bedeutung im Falle der Insolvenz der Gesellschaft. Die Gesellschafter haben regelmäßig kein Interesse, weiterhin zahlungspflichtig zu sein, wenn die Gesellschaft insolvent geworden ist.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Januar 2019
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