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GmbH gründen: welche Unterlagen?

Frage

Mein Partner will ein IT-Unternehmen in Baden-Württemberg gründen. Es soll voraussichtlich eine GmbH werden. Er ist russischer Staatsbürger. Welche Dokumente braucht er für die Gründung?

Antwort

Für die Gründung einer GmbH gibt es zwei Wege: Gründung nach Musterprotokoll oder sogenannte klassische Gründung.

Wird eine GmbH nach dem Musterprotokoll gegründet, ist dies die kostengünstigste Variante. Sie lässt nur bis zu drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer zu. Der Inhalt des Dokuments ist vom Gesetzgeber vorgegeben. Das Musterprotokoll muss notariell beurkundet werden. Hinzu tritt eine sog. Handelsregisteranmeldung, das ist ein an das Registergericht gerichteter Verfahrensantrag auf Eintragung der neu gegründeten GmbH. Die Unterschrift der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers muss notariell beglaubigt sein, auch muss die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer dort Versicherungen abgeben, dass es keine gesetzlichen Hindernisse für seine Bestellung zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer gibt. Solche Hindernisse bestehen dann, wenn und soweit Berufs- bzw. Gewerbeverbote oder aber bestimmte Vorstrafen bestehen. Da sowohl Musterprotokoll wie auch Handelsregisteranmeldung der notariellen Mitwirkung bedürfen, verfügt jeder Notar über die entsprechenden Dokumente.

Nicht in jedem Fall - auch einer Einmanngründung - kann der Weg über das Musterprotokoll beschritten werden. Dann erfolgt eine klassische GmbH-Gründung, bestehend aus Gründungsgeschäft nebst Feststellung Gesellschaftsvertrag, Handelsregisteranmeldung (die nach gleichen Grundsätzen wie beim Musterprotokoll) und Gesellschafterliste. Gründungsgeschäft nebst Feststellung des Gesellschaftsvertrags und Handelsregisteranmeldung bedürfen der notariellen Beurkundung bzw. Beglaubigung. Jede Notarin und jeder Notar hat die dafür notwendigen Dokumente, auch für die Gesellschafterliste.

Sie müssen sich also nur an einen Notar Ihrer Wahl wenden, der Ihnen weiterhelfen wird. Sollte eine Beteiligte oder ein Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sein, muss eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Dass sich jeder Beteiligte durch ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild ausweisen muss, ist eigentlich selbstverständlich.

Quelle:
Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen

Stand:
März 2020

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