Antwort
Ihre Frage: „Ich möchte ein Unternehmen mit beschränkter Haftung gründen (Ich bin einzige Gesellschafterin und einzige Geschäftsführerin). Das Stammkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro, für die Gründung ist eine Einzahlung von 12.500 Euro ausreichend.“
Antwort: Es ist ausreichend, um eingetragen zu werden. Unberührt bleibt aber die Verpflichtung, insgesamt die versprochenen 25.000 Euro einzulegen.
Ihre Frage: „Eine UG kann theoretisch mit einem Euro gegründet werden.“
Antwort: Stimmt, ist aber nicht anzuraten, weil bereits der Kauf einer Briefmarke Ihr Stammkapital fast vollständig aufzehrt. 2.000 Euro sind das Mindeste, was ich für sinnvoll halte.
Ihre Frage: „Angenommen ich gründe eine GmbH und zahle 12.500 Euro Stammkapital ein, muss dann aber Insolvenz anmelden, inwiefern bin hier zur Nachschusspflicht der ausstehenden 12.500 Euro verpflichtet?“
Antwort: Sie müssen grundsätzlich den Rest noch voll einzahlen. Nur wenn die Verbindlichkeiten kleiner sind als die Resteinlagepflicht, kann ein anderes gelten.
Ihre Frage: „Angenommen ich gründe eine UG und zahle 7.000 Euro Stammkapital ein, muss dann aber Insolvenz anmelden, muss ich hier dann die ausstehenden 18.000 Euro nachschießen?“
Antwort: In diesem Fall hat die UG ein Stammkapital von 7.000 Euro und nicht mehr. Wenn die 7.000 Euro ordnungsgemäß eingezahlt sind, bleibt es dabei. Weiteres Kapital müssen Sie aus Gesichtspunkten des GmbH-Rechts im Insolvenzfall (und auch sonst) nicht einzahlen.
Ihre Frage: „Sollte eine GmbH mit einer Stammeinlage von 12.500 Euro Gewinn erwirtschaften, dann können diese vollständig ausgeschüttet werden, korrekt?“
Antwort: Das ist so nicht korrekt formuliert. a) Eine GmbH hat immer mindestens 25.000 Euro Stammkapital, wovon - um eingetragen zu werden - 12.500 Euro sofort aufgebracht werden müssen. b) Eine Gewinnausschüttung ist (nur) möglich, wenn Sie mit dem Jahresüberschuss keine Verluste (Jahresfehlbeträge) aus Vorjahren ausgleichen müssen. Muss es nicht zum Verlustausgleich kommen, können Sie voll ausschütten.
Ihre Frage: „Erwirtschaftet eine UG mit bspw. einem Stammkapital von 7.000 Euro Gewinne, dann müssen hier 25 % der Gewinne in der Gesellschaft verbleiben, um die erforderlichen 25.000 Euro anzusparen, korrekt?“
Antwort: Grundsätzlich korrekt, vgl. § 5a GmbHG; die gesetzliche Gewinnrücklage kann aber auch für andere Zwecke verwendet werden, s. § 5a GmbHG. Zentral ist aber: 25 % des Gewinns müssen „drin“ bleiben.
Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
April 2018
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