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GmbH gründen: Gesellschaftervertrag? Stammeinlage?

Frage

Wir sind vier Leute, die eine GmbH gründen wollen. Wir haben ein paar Fragen und würden uns über eine Antwort freuen. 1. Für die Sozialversicherungspflicht und einen Gründerzuschuss von der Arbeitsagentur nach Arbeitslosigkeit ist ja nach meinem Kenntnisstand die "Selbständigkeit" entscheidend. Diese ist wohl mit einem Vetorecht bzw. einer Sperrminorität verbunden. Können wir in einem Gesellschaftervertrag vereinbaren, dass jeweils 25% Anteile einzubringen sind und jeweils ein Vetorecht erhalten ist, um die beiden genannten Kriterien zu erfüllen?
2. Kann mit der Stammeinlage gearbeitet werden, also für den Geschäftsbetrieb verwendet werden, und ab wann müsste man an eine Insolvenz denken bzw. einleiten?
3. Wir zahlen 25.000 Euro als Stammeinlage ein und angenommen das Kapital wird bis auf 5.000 Euro verbraucht. Angenommen nun gibt es eine Forderung > 5.000 Euro. Haftet man dann nur noch mit den verbliebenen 5.000 Euro oder mit der ursprünglichen Stammeinlage?

Antwort

Zu Ihrer ersten Frage: Ja, in dem Gesellschaftsvertrag können Sie vereinbaren, dass jeder der vier Gesellschafter einen Anteil von 25 % von dem Stammkapital der GmbH übernimmt. Bei einem Stammkapital von 25.000 Euro wären das also vier Geschäftsanteile zu jeweils 6.250 Euro. Sie können in dem Gesellschaftsvertrag weiterhin vereinbaren, dass jeder Euro eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterversammlung eine Stimme gewährt und dass jede Beschlussfassung einer Mehrheit von mehr als 75 % der Stimmen bedarf. So hat jeder von Ihnen ein Vetorecht.

Zu Ihrer zweiten Frage: Ja, mit der Stammeinlagen können Sie arbeiten. Die Insolvenz müssen Sie beantragen, wenn die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die GmbH ist zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn die GmbH ihre Zahlungen eingestellt hat. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der GmbH die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Zu Ihrer dritten Frage: In der Regel haften die Gesellschafter nur bis zur Höhe ihrer Einlagen auf das Stammkapital - in dem Beispiel oben also jeder der vier Gesellschafter auf bis zu 6.250 Euro. Wenn die Gesellschafter ihre Einlagen auf das Stammkapital vollständig in die Gesellschaft eingezahlt haben, gibt es in der Regel keine weitere Haftung der Gesellschafter, auch wenn das Stammkapital aufgebraucht ist. Es kann in Ihrem Beispiel allerdings eine Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers entstehen, wenn er es versäumen sollte, rechtzeitig die Insolvenz zu beantragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Einschätzung weiterhelfen.

Quelle: Prof. Dr. Oswald van de Loo
Notar
Notare Heckschen & van de Loo
Notarkammer Sachsen
September 2017

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