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GmbH-Stammeinlage: Einzahlung durch Dritte?

Frage

Ich möchte mit einem befreundeten Chinesen eine GmbH gründen, um einen Kfz-Handel zu betreiben. Hierzu würde der Bekannte gerne 150.000 Euro als Stammeinlage einzahlen. Leider gilt für Chinesen ein Transaktionslimit für Banküberweisungen von 45.000 Euro pro Jahr. Aus diesem Grund würde er gerne das Geld von mehreren Verwandten auf das Konto der GmbH überweisen. Ist dies problematisch? Gründer und Gesellschafter werden nur wir beide sein.

Antwort

Die Erfüllung der Einlageschuld eines Gesellschafters durch Dritte ist grundsätzlich möglich. Aus Sicht der Gesellschaft ist nur wichtig, dass aus dem Zahlungsbeleg eindeutig hervorgeht, auf welchen Geschäftsanteil die Zahlung geleistet wird. Der bei der Gründung der GmbH gebildete Geschäftsanteil wird in der Regel nummeriert. Die Überweisungen zur Einzahlung auf diese Stammeinlage sollten dann auch immer als Verwendungszweck „Einzahlung Stammkapital Geschäftsanteil Nummer * und Gesellschaftername“ enthalten und müssen in der Summe die Höhe des Geschäftsanteils ergeben. Der rechtliche Grund, warum Dritte auf die Leistungspflicht eines Gesellschafters zahlen, interessiert den Geschäftsführer der neu gegründeten GmbH nicht; diese Rechtsgrundlage müsste zwischen dem betreffenden Gesellschafter und den Dritten, die die Einzahlung vornehmen, geklärt werden.

Allerdings sei auch die Frage erlaubt, ob die Gesellschaft wirklich mit einem derart hohen Stammkapital ausgestattet werden muss. In der Regel empfehlen sich hier andere Gestaltungen, zu denen sicherlich ein Steuerberater Auskunft geben kann. So kann man bei einem geringeren Stammkapital (etwa 25.000 Euro) den entsprechenden Differenzbetrag bis zur Höhe von 150.000 Euro als Gesellschafter in die Rücklage des Gesellschaftsvermögens einbringen. Auch hier gilt dann für eine Teilung der Einzahlungsbeträge in die Rücklage mit Blick auf die Bestimmtheit das oben für die Stammeinlage ausgeführt.

Was allerdings in dem geschilderten Fall weiter zu beachten sein wird, sind die Vorschriften zur Geldwäscheprävention (GwG). Hier wird im Zweifel bei der kontoführenden Bank (Geschäftskonto der Gesellschaft) nachzufragen sein, welche Anforderungen an die Identifizierung der jeweils Einzahlenden zu erfüllen sind.

Quelle: Dr. Joachim Püls
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
November 2018

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