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GmbH: Gründungskosten?

Frage

Es geht um die Gründung einer GmbH. Zum Gesellschaftervertrag und deren Inhalt habe ich folgende zwei Punkte mit der Bitte um Antwort. Bekanntmachungen: Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger. Muss diese Klausel notwendigerweise in den Gesellschaftervertrag? Welche anderen Wege der Bekanntmachungen gibt es noch? Gründungskosten: Da ich momentan im Ausland lebe, würde ich gern neben Notar-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten, behördliche Gebühren, Kosten der Rechts- und Steuerberatung, auch noch meine Anreise- bzw. Flugkosten dazu zählen. Ist das machbar? Ich habe gelesen, dass 10 % des Stammkapital, also 2.500 Euro als angemessen gesehen werden. Inwiefern kann ich hier erhöhen aufgrund der Anreisekosten (z.B. 15 % des Stammkapitals bzw. 3.750 Euro)?

Antwort

Die Gründer einer GmbH können im Gesellschaftsvertrag die Vereinbarung treffen, dass der Gründungsaufwand von der Gesellschaft getragen wird. Unter den Gründungskosten werden üblicherweise die Notar- und Gerichtsgebühren, eventuelle Anwaltskosten und die Kosten der Bekanntmachung verstanden.

Die Registergerichte prüfen die Regelungen zur Übernahme der Gründungskosten im Rahmen der Gründungsprüfung. Welche Anforderungen im Einzelnen an die Regelung im Gesellschaftsvertrag gestellt werden, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Sinnvoll ist es, dass die Kosten spezifiziert unter Hervorhebung der einzelnen Kostenpositionen im Gesellschaftsvertrag benannt und mit einem Höchstbetrag angegeben werden. Es gibt auch Meinungen, dass eine Aufschlüsselung der Positionen nicht erforderlich ist, lediglich die Angabe eines Höchstbetrages.

Zu der Frage, wie hoch der Höchstbetrag sein darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Registergerichte neigen dazu, einen Gründungsaufwand von 10 % des Stammkapitals ohne weitere Nachweise zu akzeptieren. Liegt der Betrag höher, muss mit Rückfragen des Gerichts und die Aufforderung zur Vorlage von Belegen gerechnet werden. Viele Literaturmeinungen gehen davon aus, dass eine Höchstgrenze nicht zu beachten ist. Allerdings gibt es eine Entscheidung, die eine Kostenübernahme in Höhe von 60 % des Stammkapitals der Gesellschaft nicht akzeptiert hat. Ein Betrag, der in Ihrem Fall 15 % des Stammkapitals entspricht, ist demnach nicht zu beanstanden, kann allerdings zu Rückfragen des Registergerichts führen.

Ob auch die Reisekosten des Gründers zu den Gründungskosten gezählt werden können, vermag ich nicht abschließend zu klären. Es ist keine Kostenposition, die unter die zu den oben Genannten gehört. Hier rege ich an, vorab mit dem für die Gründung zuständigen Registergericht zu klären, ob von dort Einwände gegen die Übernahme der Reisekosten des Gründers aus Anlass der Gründung bestehen.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Mai 2018

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