Antwort
Die Partizipation als Gesellschafter an einer GmbH durch Ausländer ist in Deutschland ohne weiteres möglich. Es empfiehlt sich, wenn sie zum Gründungsakt persönlich anwesend sind, ansonsten jedenfalls mit Vollmacht in öffentlicher Form vertreten werden oder, im Falle vollmachtloser Vertretung, ihre Nachgenehmigung zum Gründungsakt nachreichen; die Nachgenehmigung bedarf dann auch in notarieller Form im EU-Ausland oder sollte besser noch durch ein deutsches Konsulat oder eine deutsche Botschaft erfolgen. Hierzu hängt es davon ab, in welchem Land Ihr Partner seinen Aufenthalt beziehungsweise Wohnort hat. Bisweilen gibt es auch bilaterale Abkommen, die auf zusätzliche Formalitäten wie A Postille etc. verzichten. Hierzu fragen Sie gerne einen Notar Ihrer Wahl vor Ort.
Wie und in welchem Umfang ein Gesellschafter in einer „kapitalistisch“ strukturierten GmbH (man spricht bei einer GmbH von einer Kapitalgesellschaft) überhaupt seine Arbeitsleistung einbringen, hängt dann von entsprechenden Verpflichtungsverträgen ab. Normalerweise erschöpft sich die Pflicht eines Gesellschafters in der Erbringung seiner Kapitaleinlage. Alles Weitere ist individuell regelbar und stellt aus meiner Sicht kein Problem dar. Auch die Bestellung zum Geschäftsführer ist ohne weiteres möglich. In diesem Fall empfiehlt sich allerdings noch dringender die persönliche Teilnahme an der Gründung, da auch im Zusammenhang mit Geldwäschepflichten, Belehrungspflichten etc. die persönliche Anwesenheit des Geschäftsführers geboten ist. Zahlungen aus Deutschland in das europäische Ausland stellen nach meiner Kenntnis überhaupt kein Problem dar. Steuerliche Pflichten sind natürlich im Zweifel durch einen Steuerberater vor Ort sowie auch im Inland ab zu prüfen.
Quelle. Dr. Joachim Püls
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Januar 2020
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