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GmbH-Gründung: Kredit aus Stammeinlage tilgen?

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Frage

Ich plane die Gründung einer GmbH. Dafür nehme ich einen Kredit auf, um die Stammeinlage aufzubringen. Wie sieht es mit der Tilgung aus? Darf ich aus dieser Stammeinlage den Kredit tilgen?

Antwort

Die in Geld erbrachte Stammeinlage darf grundsätzlich nicht an den Gründer zurück gewährt werden. Wird eine Gestaltung gewählt, durch die es zu einem Rückfluss der Bareinlage an den Gesellschafter kommt, ist der Gesellschafter weiterhin zur Erbringung seiner übernommenen Bareinlage verpflichtet. Sollen Geldeinlagen zeitlich unmittelbar nach der Gründung geplant an einen Gesellschafter wieder ausbezahlt werden, muss dieser die Einlage nur dann nicht noch einmal erbringen, wenn gegen ihn stattdessen ein vollwertiger und für die Gesellschaft sofort fälliger Rückgewähranspruch besteht. Die Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft ist bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister anzugeben.

Wird der Gründer auch Geschäftsführer der Gesellschaft, kann er ein Geschäftsführergehalt beziehen. Aus diesen Einkünften kann er ein Darlehen, welches er zur Erbringung der Bareinlage aufgenommen hat, zurückzahlen. Denkbar ist auch, das Darlehen aus künftigen an die Gesellschafter ausgezahlten Gewinnen der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zurückzuführen.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
März 2017

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