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GmbH-Gründung: Gesellschafter und Investor aus Australien? Gesellschafter als Mitarbeiter?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Meine drei Partner und ich wollen in den nächsten Monaten gründen (voraussichtlich eine GmbH). Der eine der vier Partner ist jedoch Australier und ist gleichzeitig auch Investor für das Stammkapital. Würde ein Investment aus dem Ausland bzw. Geschäftsbeziehungen nach Australien generell zu rechtlichen Problemen führen? Der Australier würde lediglich als Gesellschafter tätig sein. Die zweite Frage: Alle Gesellschafter arbeiten aktiv an der GmbH mit. Sie sind also quasi Mitarbeiter. Ich habe gelesen, dass generell die Möglichkeit besteht, die Gesellschafter als Mitarbeiter anzustellen, um Ihnen Gehalt auszahlen zu können. Es werden nämlich erst einmal keine externen Mitarbeiter vorhanden sein. Ist so etwas möglich?

Antwort

Die Gründung einer GmbH nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland kann auch durch einen Mitgründer erfolgen, der nicht die deutsche (sondern die australische) Staatsangehörigkeit hat. Dieser Mitgründer hat dieselben Rechte und Pflichten wie seine bundesdeutschen Mitgründer.

Ein Australier kann auch die Rolle des Geschäftsführers einer GmbH übernehmen. Davon getrennt ist die Frage zu beurteilen, ob nach ausländerrechtlichen Bestimmungen ein Anstellungsverhältnis mit einem Australier (als Arbeitnehmer der GmbH) begründet werden kann. Dem gehe ich hier aber nicht nach, weil dies von Ihnen nicht angestrebt wird.

Geschäftsbeziehungen mit Australien sind nach Maßgabe der außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen möglich. Es kommt also darauf an, welche Tätigkeiten die GmbH konkret entfaltet bzw. welche Produkte sie ggf. nach Australien ausführt. Die für Sie zuständige IHK kann Ihnen hier weiterhelfen.

Gesellschafter einer GmbH können in einem Anstellungsverhältnis zur GmbH stehen, das ist völlig unproblematisch. Die Anstellungsverträge müssen aber einem Drittvergleich standhalten, damit das Finanzamt diese auch als solche akzeptiert.

Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
November 2019

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