Antwort
Grundsätzlich können die Gesellschafter frei über die Entgeltfrage des/der Gesellschafter-Geschäftsführer(s) entscheiden. Die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers für die Gesellschaft kann sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich erfolgen. Erfolgt die Tätigkeit des Geschäftsführers unentgeltlich, kann dies aber steuerrechtliche Nachteile für die Gesellschaft nach sich ziehen - verdeckte Gewinnausschüttung.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer, zumindest dann nicht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer eine relevante Beteiligung an der GmbH hat. Er darf auch in seinen Entscheidungsspielräumen nicht eingeschränkt sein und keine definierten Arbeitszeiten haben. Er muss allein zeichnungsberechtigt sein und in seinem Zuständigkeitsbereich nicht eingeschränkt, d.h. nicht weisungsgebunden sein. Zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer besteht dann ein Dienstverhältnis und kein Arbeitsverhältnis.
Bei der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses spielt die Vereinbarung über die Vergütung, insbesondere aus steuerrechtlicher Sicht, eine bedeutende Rolle. Gibt es keine vertragliche Regelung zu der Vergütung, so gilt sie als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Höhe der Vergütung kann zwar frei vereinbart werden, aber der Leistungsaustausch muss einem Fremdvergleich standhalten. Für das erste Jahr kann die Vergütung reduziert werden und dann, gemessen an vorher definierten Parametern - ansteigen. Ist die Vergütung ausschließlich erfolgsabhängig, wird das Finanzamt diese Vergütung auch als verdeckte Gewinnausschüttung einordnen.
Soll die Vergütung gestundet werden, so kann dies steuerunschädlich vereinbart werden. Die Stundung kann bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses vereinbart werden. Zum Beispiel bis zum Eingang der erwarteten Zahlungen. Es kann auch sinnvoll sein bei der Gestaltung der Stundungsabrede, einen generellen und unbefristeten Nachrang der gestundeten Vergütungsforderung schriftlich zu vereinbaren. Die Nachrangvereinbarung ist insbesondere für Gesellschaften mit geringem Vermögen relevant, denn bei der Beurteilung, ob insolvenzrechtlich eine Überschuldung vorliegt, wird diese Nachrangforderung nicht berücksichtigt.
Die gesetzlichen Pflichten und Risiken, die sich aus der Geschäftsführertätigkeit ergeben, bestehen unabhängig von der Höhe der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers, sie gelten auch für unentgeltlich tätige Geschäftsführer.
Quelle: Andrea Hellmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
ASTRAIA Fachanwälte
Zuständige Kammer und Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer München
Mitglied der internationalen Anwaltsvereinigung ULN
Februar 2019
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