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GmbH-Vertrag: Kündigungsoption für Gesellschafter aufnehmen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Zu dritt beabsichtigen wir eine GmbH zu gründen mit drei geschäftsführenden Gesellschaftern. Wir sind nun bei der Ausgestaltung des Gesellschaftervertrages uneinig, ob wir eine Kündigungsoption mit aufnehmen oder nicht. Können Sie uns diesbezüglich sagen, was erfahrungsgemäß sinnvoll ist?

Antwort

Die Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten. Es kommt im Wesentlichen darauf an, ob Sie für eine gewisse Zeit das Recht zur ordentlichen Kündigung ausschließen wollen, um z.B. dem gemeinsamen Projekt die Möglichkeit zu geben, zu wachsen und in einen profitablen Bereich zu kommen. Das Ausscheiden eines Gesellschafters durch Kündigung kann den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, z.B. dann wenn die Kündigung während der Aufbauphase des Unternehmens erklärt wird. So kann z.B. darüber nachgedacht werden, die ordentliche Kündigung z.B. bis zum Ablauf des zweiten oder dritten vollen Geschäftsjahres auszuschließen. Da die Gründe für die Errichtung einer GmbH vielschichtig sind, lässt sich die Frage nicht eindeutig beantworten. Da die Gründung sowieso bei einem Notar erfolgt, rege ich an, auch diesen zu befragen.

Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
November 2013

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