Antwort
1. Wahl der Rechtsform
Da die Anfrage nicht erkennen lässt, in welcher Branche die neue Gesellschaft tätig werden soll, ist eine Beantwortung nur bedingt möglich. Die Rechtswahl der GmbH oder der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bietet sich immer dann an, wenn die Geschäftstätigkeit mit wirtschaftlichen Risiken verbunden ist und der Geschäftstreibende eine persönliche Haftung vermeiden möchte. Bei Wahl der vorstehenden Rechtsformen haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen, nicht aber der Gesellschafter oder der Geschäftsführer. Hilfreich kann es sein, wieso die konzeptgebende Gesellschaft eine GmbH ist. Wenn auch diese ein wirtschaftliches Risiko bei der Geschäftstätigkeit ausgemacht hat, mag das der Grund sein, diese Rechtsform zu wählen.
2. Beteiligungsverhältnis
Eine Beteiligungsquote von 50/50 mag interessengerecht erscheinen, kann aber im Streitfall zu unüberwindbaren Hindernissen führen, da praktisch keine Beschlüsse mehr in der Gesellschafterversammlung gefasst werden können, da im Streitfall eine Mehrheitsentscheidung nicht zustande kommt. Sie sollten in Erwägung ziehen, selbst einen Anteil von mindestens 51 % zu halten und der Konzeptgeber den geringeren Anteil. Wollen Sie nur das Konzept nutzen, sind Sie ggf. daran interessiert, dass der Konzeptgeber weitere Entwicklungen nicht behindern oder verhindern kann.
Weiter sollten Sie in Erwägung ziehen, ein Übernahmerecht an den Anteilen der konzeptgebenden Gesellschaft zu vereinbaren. Selbst wenn das Konzept funktioniert, werden Sie vielleicht nach einiger Zeit merken, dass Sie 100 % der Arbeit leisten, ihnen aber nur 50 % (ggf. 51 %) der Gewinne zustehen und der Konzeptgeber allein für die Zurverfügungstellung des Konzeptes die Hälfte der Gewinne abschöpft. Dies gilt auch dann, wenn Ihnen das Konzept nur in der Anfangsphase der Geschäftstätigkeit geholfen hat. Dann kann es von Interesse sein, dass Sie berechtigt sind, dem Konzeptgeber seinen Anteil nach Ablauf bestimmter Fristen abzukaufen. Diese Überlegung ist nicht zwingend, sollte aber zumindest angestellt werden.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Oktober 2016
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