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Gemeinnütziges Angebot: Rechtsform?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Wir sind zwei Gründerinnen, die ein Begegnungsbistro gründen möchten. Da nicht der Verkauf von Speisen, sondern die Begegnung im Vordergrund steht (mit zugehörigen Angeboten etc.), also der soziale Aspekt und das Projekt nicht gewinnorientiert ist, werden wir Gemeinnützigkeit beantragen.

Jetzt stellt sich die Frage der Rechtsform. Kann grundsätzlich jede Rechtsform gemeinnützig sein? Dann würden wir die GbR favorisieren. Ein Verein oder eine Stiftung kämen für uns nicht in Frage. Gibt es sonst eine Alternative, die in der Gründungsphase nicht so kostenintensiv und aufwändig ist? Was würden Sie uns empfehlen?

Antwort

Die Frage, welche Rechtsform steuerbegünstigt sein kann, richtet sich nach §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO). Erforderlich ist, dass eine Körperschaft vorliegt. Hierzu verweist § 51 Abs. 1 S. 2 AO auf die Bestimmungen des Körperschaftsteuerrecht. Die Definition enthält § 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Da es sich um Fragen des Steuerrechts handelt, rege ich an, hierzu einen Steuerberater zu befragen. Dieser wird auch klären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gemeinnützig sein kann, was ich bezweifele.

Zur Frage der Rechtsform:
Neben den Vereinen und Stiftungen treten im Bereich des Zivilrechtes die gemeinnützige GmbH und die gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) auf. Vorteil der Unternehmergesellschaft ist es, dass bei Ihr, anders als bei der GmbH, nicht ein Mindestkapital von 25.000 Euro eingebracht werden muss. Bei der UG genügt es grundsätzlich, wenn das Stammkapital je Gesellschafter 1,00 Euro beträgt, also bei zwei Gesellschaftern demnach 2,00 Euro.

Bei einer Mehrpersonengesellschaft empfiehlt es sich, einen ausführlicheren Gesellschaftsvertrag zu verwenden und von der Nutzung des "Musterprotokolls", welches der Gesetzgeber im GmbH-Gesetz anbietet, abzusehen. Das Musterprotokoll ist in wesentlichen Regelungsbereichen einer Mehrpersonengesellschaft unzureichend. Hier sollten Sie Ihren Notar "vor Ort" bitten, einen geeigneten Gesellschaftsvertrag für Sie zu erstellen.

Da ich bezweifele, ob eine GbR gemeinnützig sein kann, sehe ich zunächst davon ab, hierzu als denkbarer Rechtsform auszuführen.

Quelle:
Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Februar 2015

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