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Ein-Personen-GmbH: Gründung mit Hälfte des Stammkapitals?

Frage

Verstehe ich es richtig, dass eine Ein-Personen-GmbH bereits mit nur 50% des Stammkapitals von 25.000 Euro, also 12.500 Euro, in Form einer Bareinlage (und bei Nicht-Vorhandensein zusätzlicher Sacheinlagen) gegründet werden kann? Falls dem so ist, muss der geschäftsführende Gesellschafter die Haftung für den noch ausstehenden Differenzbetrag von 12.500 Euro in irgendeiner Form schriftlich erklären bzw. dokumentieren? Und falls dem weiter so ist: Wie würde, angenommen im Gesellschaftervertrag ist keine diesbezügliche Regelung festgehalten, die spätere Aufstockung des Stammkapitals auf 25.000 Euro ablaufen: Dem Notar würde ein Kontoauszug vorgelegt werden und dieser die Änderung im Handelsregister vornehmen?

Antwort

Eine Ein-Personen-GmbH kann mit einem Stammkapital von 25.000,00 Euro gegründet werden. Zugleich kann im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass das Stammkapital zunächst nur zu Hälfte eingezahlt wird. Es ist nicht (mehr) erforderlich, dass der Gründungsgesellschafter Sicherheiten für die Resteinzahlung stellt.

Die grundsätzliche Verpflichtung, die restliche Stammeinlage zu erbringen, ergibt sich aus der Übernahme derselben in der Gründungsurkunde.

Die Resteinlage ist fällig, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist oder diese durch die Gesellschaft angefordert wird. Intern zuständig ist hierfür gem. § 46 Nr. 2 GmbHG die Gesellschafterversammlung. Fällt die Gesellschaft in die Insolvenz, kann auch der Insolvenzverwalter die restliche Einlage fordern und fällig stellen, ohne dass es hierzu eines Gesellschafterbeschlusses bedarf.

Wird die GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro gegründet und werden lediglich 12.500 Euro als Stammeinlage erbracht, wird im Handelsregister gleichwohl das Stammkapital mit 25.000 Euro eingetragen. Die spätere Einzahlung wird daher weder zum Handelsregister angemeldet noch diesem angezeigt. Auch dem Notar muss die Resteinzahlung nicht nachgewiesen oder angezeigt werden. Gleichwohl sollte die ordentliche Erbringung der Stammeinlagen dokumentiert werden. Liegen keine Nachweise vor, muss im Fall der Insolvenz der Gesellschaft der Gesellschafter damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter die erneute Erbringung der Stammeinlage einfordert.

Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Februar 2016

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