Antwort
Eine GmbH kann im Wege der Bargründung oder durch Sachgründung gegründet werden. Bei einer Sachgründung sind alle Vermögensgegenstände, die übertragbar sind und einen wirtschaftlichen Wert haben, einlagefähig. Als Gegenstand einer Sacheinlage kommt daher auch eine Beteiligung an einer GmbH in Betracht.
Beachten Sie, dass nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft, an der die Anteile übertragen werden sollen, Zustimmungserfordernisse oder sonstige Einschränkungen bestehen können. Diese müssen beachtet werden. Hierzu kann auch die Zustimmung des Mitgesellschafters gehören. Weiter sollte berücksichtigt werden, dass dem Handelsregister der neu zu gründenden Gesellschaft belastbare Nachweise über den Wert der in die zu gründende GmbH einzubringenden Beteiligung vorgelegt werden müssen. Hier wird Ihnen der Notar, der die Gründung der Gesellschaft begleitet, mitteilen, welche Nachweise im Einzelnen zu führen sind.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
Januar 2018
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