Antwort
Eine GbR besteht aus mindestens zwei Personen, den Gesellschaftern. Sie schreiben, Sie „haben“ eine GbR, das klingt so, als ob Sie allein alle Geschäftsanteile besitzen, was bei einer GbR nicht möglich ist, weil - wie gesagt - mindestens zwei Personen Gesellschafter sein müssen. Offen ist, ob Sie die GbR mit Ihrer Partnerin haben und auf diese dann Ihre Gesellschaftsbeteiligung übertragen möchten? Die Rechtsfolgen für diesen Fall ergeben sich primär aus dem Gesellschaftsvertrag und subsidiär aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Sie können neben einer bereits bestehenden GbR selbstverständlich mit anderen Gesellschaftern auch eine neue GbR gründen, allerdings ist zu beachten, dass Sie nicht gegen den Gesellschaftsvertrag der vorhandenen GbR verstoßen. Dies könnte sein, wenn die GbRs im gleichen Geschäftsfeld in der gleichen Region tätig sind. Wichtig ist, dass Sie die erste GbR nicht „benachteiligen“, weil Sie ja eine gesellschafterliche Treue- und Fürsorgepflicht als Gesellschafter für Ihre bestehende GbR haben. Außerdem ist zu prüfen, ob Sie gegenüber der bereits vorhandenen GbR eine Verpflichtung zur Einbringung Ihrer vollen Arbeitskraft eingegangen sind.
Wenn Ihre aktuelle GbR einen Bankkredit am Laufen hat und Sie und Ihr Mitgesellschafter/Ihre Mitgesellschafterin mit Ihrem persönlichen Vermögen für den Kredit haften und dieser Kredit noch nicht abgezahlt ist, muss mit der Bank verhandelt werden, ob diese einer Darlehensvertragsänderung zustimmt, bei der Sie aus allen Kreditverpflichtungen entlassen werden. Dies kann jedoch schwierig sein, denn für den Kredit einer GbR haften, wenn keine Besonderheiten vereinbart sind, alle Gesellschafter mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Bedienung des Kredites in Form der Zahlung der Kreditraten und für die vollständige Rückzahlung der Kreditsumme. Vorzeitige Rückzahlungen können nur dann auf den Darlehensbetrag erfolgen, wenn dies im Kreditvertrag so vereinbart ist. Wenn das nicht der Fall ist, muss die Bank keinen vorzeitig erfolgenden Rückzahlungsbetrag annehmen. Banken entlassen Gesellschafter nicht automatisch aus der Haftung für einen Kredit, nur weil Gesellschafter aus einer GbR aussteigen. Für die Bank ist es wichtig, möglichst mehrere Schuldner zu haben.
Wenn eine neue GbR gegründet wird, dies mit neuen Gesellschaftern, muss, wenn Sie einen neuen Kredit haben wollen, mit der Bank neu über einen neuen Kredit verhandelt werden. Die Bank prüft dabei die Geschäftsidee und die Bonität der neuen Gesellschafter.
Wenn Ihr Ziel es ist, dass Ihre Mitgesellschafterin/Partnerin dann zukünftig allein mit dem bisherigen Unternehmen für 50 % der Kreditsumme haften soll, so stellt sich die Frage, was mit den anderen 50 % passiert. Wollen Sie „Ihren Kreditanteil“ zurückzahlen oder auf die neue GbR als Kreditbelastung übertragen lassen? Wären damit denn die neuen Gesellschafter einverstanden? Wie gesagt, ob die Bank damit einverstanden sein würde, ist auch erst zu klären.
Ihre Fragestellung zum geplanten Szenario bei der bisherigen und der neuen GbR lässt zahlreiche Deutungsmöglichkeiten zu, daher kann nur allgemein geantwortet werden. Wichtig erscheint mir vor allem, dass Sie berücksichtigen, dass Sie, wenn Sie aus der bisherigen GbR aussteigen, allen Vertragspartnern der bisherigen GbR mitteilen sollten, dass Sie aus der GbR ausgeschieden sein werden, denn sonst haften Sie noch jahrelang weiter für die Verbindlichkeiten der bisherigen GbR, so auch für Mietraumzahlungen, Gehälter, Sozialabgaben uvm. Es gibt eine gesetzliche Nachhaftungsfrist ab dem Zeitpunkt, an welchem Sie aus der GbR ausgeschieden ist, diese beträgt analog der §§ 128, 159, 160 HGB fünf Jahre ab der Kenntnis des jeweiligen Vertragspartners von Ihrem Ausscheiden. Die Kenntnis des Vertragspartners müssen Sie beweissicher herstellen, damit die Nachhaftungsfrist gegenüber jedem Vertragspartner zu laufen beginnt.
Da zahlreiche rechtliche Bestimmungen bei Ihrer geplanten Vorgehensweise zu beachten sind und die Bankverhandlungen anspruchsvoll sein dürften, wäre die Unterstützung durch eine auf Handels- und Gesellschaftsrecht und auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei zu empfehlen.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Juli 2018
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