Antwort
Sie möchten wissen, ob zwei Einzelunternehmen, die in einem gemeinsamen Geschäftsraum ihre getrennten Geschäftstätigkeiten erbringen, automatisch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) bilden. Das ist nicht der Fall, auch wenn der erste Anschein dafür vielleicht sprechen mag. Tatsächlich kommt es immer auf den Einzelfall an. Um sicherzustellen, dass bei einer Geschäftsraumgemeinschaft nicht der Anschein einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erzeugt wird, sollte man die innerhalb des Geschäftsraums vorgenommene Trennung deutlich optisch sichtbar machen, z.B. durch Raumteiler, Stellwände, unterschiedliche Farbkonzepte u.ä. Ferner sind möglichst unterschiedliche Logos und Werbemittel zu verwenden, dies immer deutlich mit den vollständigen Kontaktdaten zu jedem Einzelunternehmen. Die Dokumentation zweier selbständiger Unternehmen ist sogar möglich bei einem identischen Geschäftsgegenstand. Indem Sie die getrennte Geschäftsausübung durch ein eigenes Logo, jeweils vollständige Kontaktdaten und ein unterschiedliches Design hervorheben und gleichzeitig inhaltliche Schwerpunkte des jeweiligen Angebotes mit Werbetexten unterstreichen, stellen Sie sicher, dass Sie nicht als „Haftungsgemeinschaft“ wahrgenommen werden.
Die Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts setzt als Minimum eine mündliche Absprache voraus, der zufolge mindestens zwei Personen gemeinschaftlich ein bestimmtes Ziel - den sogenannten Gesellschaftszweck - gemeinsam verfolgen möchten und dafür Beiträge zur Förderung dieses Zwecks erbringen. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist nicht notwendig. Wenn kein beiderseitiger Gesellschaftsgründungswille gegeben ist, liegt auch keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts vor, jedenfalls dann nicht, wenn nicht der gegenteilige Rechtsschein im Außenverhältnis gesetzt wird.
Wenn Sie den Mietraum allerdings gemeinsam als Mieter anmieten und wenn keine Trennung zwischen den Raumhälften im Mietvertrag vorgenommen wird, wenn Sie also beide gesamtschuldnerisch Vertragspartner des Mietvertrags werden, sind Sie im Normalfall automatisch eine Mieter-GbR. Wenn allerdings einer von Ihnen den Mietvertrag mit Untervermietungsrecht allein abschließt und dann das andere Einzelunternehmen als Untermieter den Raum gegen Entgelt mitnutzen lässt, läge nicht einmal eine Mieter-GbR vor. Vorsorglich sollten Sie bei der zweiten Alternative dies mit dem Vermieter ausführlich besprechen und die Rechtslage schriftlich regeln.
Im Ergebnis gilt: Es kommt immer auf die inhaltliche, optische, grafische, rechtliche und praktische Ausgestaltung an, ob die Rechtsprechung einen Haftungsverbund im Außenverhältnis in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts annimmt. Sollten Sie weitere Fragen haben, wäre die Rücksprache mit einer Anwaltskanzlei, in der Sie dann eine konkrete Einzelfallberatung zu Ihren Raumgestaltungs-, Marketing- und Wettbewerbsfragen erhalten, sicher sehr hilfreich.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
November 2019