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Zwei Einzelunternehmen: GbR gründen?

Frage

Es geht um die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Entspricht es den gesetzlichen Voraussetzungen, wenn zwei Einzelfirmen mit dem jeweils selben Inhaber, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen? Es würde ja nur einen Gesellschafter in der GbR geben, da er ja Inhaber beider Einzelfirmen ist.

Antwort

Sie haben keine näheren Angaben zu der Rechtsform Ihrer zwei Einzelunternehmen, die Sie in der Sicherheitsbranche betreiben, gemacht, daher kann ich nur allgemein antworten und empfehlen, dass Sie vorsorglich Ihre möglicherweise davon abweichende Sonderkonstellation von einer Rechtsanwaltskanzlei prüfen lassen. Generell gilt bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts folgendes:

Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann nicht mit einer einzigen Person gegründet werden, sie muss immer mit mindestens zwei Personen im Rechtssinn gegründet werden. Person im Rechtssinn kann eine natürliche Person sein, also ein Mensch, oder eine juristische Person, also z.B. eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft. Sie können dabei also typischerweise grundsätzlich eine Zwei-Gesellschafter-GbR mit zwei Menschen, mit zwei juristischen Personen oder mit einem Menschen und einer juristischen Person gründen.

Wenn eine natürliche Person namens Max Mustermann in zwei Geschäftsbereichen tätig ist, z.B. mit einer Einzelunternehmung „Max Mustermann Schlüsseldienst“ und einer weiteren Einzelunternehmung „Max Mustermann Personenschutz“ handelt es sich im rechtlichen Sinne um ein und dieselbe natürliche Person, die nicht mit sich selbst eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gründen kann.

Wenn eine der Einzelunternehmungen eine juristische Person ist, z.B. eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft, kann diese mit der natürlichen Person Max Mustermann eine GbR eingehen. Die GbR hat dann einen Geschäftsnamen, der zusammengesetzt ist aus der Firma der juristischen Person und dem Namen der natürlichen Person mit dem Rechtsformzusatz „GbR“, also z.B. „X GmbH & Max Mustermann GbR“.

Wenn Sie Ihre zwei Einzelunternehmungen in der Rechtsform von juristischen Personen führen, können Sie ebenfalls eine GbR gründen, die dann z.B. „X GmbH & Y GmbH GbR“ heißen kann.

Generell ist das Getrennthalten von Einzelunternehmen meist dem Zusammenlegen vorzuziehen, da sonst das gesamte im Rahmen der GbR zusammengelegte Vermögen der Einzelunternehmungen für sämtliche Forderungen, die gegen die GbR berechtigt erhoben werden, haften kann. Wenn Sie als natürliche Person beide Einzelunternehmungen betreiben, haften Sie allerdings ohnehin grundsätzlich mit Ihrem gesamten Privatvermögen.

Da die vorgenannten unterschiedlichen Rechtsformen jeweils unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen unterliegen und eine neu zu gründende GbR weitere umfangreiche Regelungen zur Folge hätte, wäre es empfehlenswert, wenn Sie sich in einer auf Handels- und Gesellschaftsrecht und auf Steuerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei beraten lassen, damit die für Ihre Ziele bestmögliche Rechtsform für Ihre zwei Einzelunternehmungen und Sie gestaltet werden kann.

Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
August 2019

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