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Zwei Dienstleister mit gemeinsamer Website: GbR vermeiden?

Frage

Ich bin freiberuflicher Grafik-Designer und seit zwei Jahren arbeite ich gelegentlich mit einer freiberuflichen Programmiererin zusammen auf Projektbasis. Ich kaufe in dem Sinne ihre Leistungen ein und sie schreibt mir Rechnungen über ihre erbrachten Leistungen. Wir möchten nun gerne eine gemeinsame Webseite erstellen, auf der wir uns als Team vorstellen, um dadurch die Akquise zu erleichtern und uns auch dem Kunden gegenüber als eine Einheit zu präsentieren. Gerne würden wir aber weiterhin finanziell unabhängig voneinander bleiben und uns nur die Kunden "teilen".

Meine Fragen beziehen sich auf die Möglichkeiten der Kooperation als Zusammenarbeit, wie weit darf man rechtlich gesehen mit einem Kooperationspartner gehen ohne eine GbR zu sein: Dürfen wir als Kooperationspartner eine gemeinsame Webseite führen? Dürfen wir uns auf der gemeinsamen Webseite unter einen gemeinsamen Namen präsentieren (Bsp. "Großstadt Design & Programmierung")? Dürfen wir als Kooperationspartner gemeinsam Werbe-Mailings versenden?

Antwort

Um die Gründung einer GbR zu vermeiden, ist der äußere Anschein wichtig.
Wer Ihre gemeinsame Dienstleistung in Anspruch nimmt, muss
1. einen Vertragspartner haben, der für die gesamte Dienstleistung verantwortlich ist und haftet und
2. zweifelsfrei informiert sein, dass eine gemeinsame Rechtsform nicht vorliegt.

Darstellungen wie ein gemeinsames Logo sind unbedingt zu vermeiden. Sie sollten die Kontaktdaten der beiden Anbieter trennen mit z.B. dem Zusatz "in Kooperation mit". Die Angabe getrennter Anschriften ist sehr hilfreich für die Vermeidung des äußeren Anscheins einer GbR.

Wichtig ist in jedem Fall die Abgrenzung nach außen. Haben Sie etwa eine gemeinsame Homepage, so ist unbedingt darauf zu gewährleisten, dass jede Einzelunternehmerin sich auf der Homepage erkennbar abgrenzt. Dies bedeutet praktisch eine optisch deutliche Unterscheidung mit jeweils individuellen Angaben zur Einzelunternehmerin. Im Prinzip gilt das für alle werblichen Auftritte, etwa auch Briefpapier oder Werbe-Mailings.

Zusätzlich gibt es noch das so genannte "Innenverhältnis". Hier wäre es von Nutzen, wenn Sie eine schriftliche Vereinbarung in diesem Sinne treffen würden.

Grundsätzlich gilt: Auch bei einer "Kooperation" bleibt trotz BGH (Bundesgerichtshof - NJW 1993, 1331) ein Restrisiko, wenn der Hinweis so unscheinbar erfolgt, dass durch das äußere Erscheinungsbild der Eindruck einer gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit entsteht (z.B. der Eindruck, es liege eine GbR vor).

Quelle:
Jürgen Belian
Rechtsanwalt
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Januar 2013

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