Antwort
Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts haben Sie im Grunde bereits gegründet, weil Sie zu zweit den gemeinsamen Gesellschaftszweck des Betreibens des Testlaufes einer zukünftigen kommerziell geplanten Tourismus-Webseite beschlossen haben, welche Sie im Erfolgsfall als Anbieter in der Rechtsform einer UG (haftungsbeschränkt) betreiben möchten, und dafür bereits jetzt jeweils Gesellschafterbeiträge mutmaßlich durch erste Investitionen und persönliche Leistungen erbringen. Es bedarf für die wirksame Gründung einer GbR als solcher zunächst keiner Schriftform und keiner Anmeldung bei einer Behörde. Es muss auch nicht ein ausführlicher Gesellschaftsvertrag besprochen oder schriftlich dokumentiert sein. Sobald die GbR jedoch dann im Außenverhältnis auftritt, muss sie dem Finanzamt angezeigt werden und es müssen sofort alle gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnisse eingeholt werden je nach dem Inhalt des Angebotes der Webseite.
Ob Ihre Tourismus-Webseite im Testlaufstadium tatsächlich eine private Webseite ist oder vom Inhalt und der Zielsetzung her bereits eine kommerzielle Webseite ist, kann ich rechtlich nicht beurteilen, ohne die Webseite gesehen zu haben.
Grundsätzlich empfiehlt es sich bei ernsthaftem Interesse an dem Aufbau Ihres Angebotes, durchaus mit einer GbR zu starten, welche Sie dann in eine UG (haftungsbeschränkt) umwandeln. Oder Sie starten mit einer „UG (haftungsbeschränkt) in Gründung“, welche in diesem Stadium dann wiederum GbR-Charakter hätte. Alternativ könnte eine Einzelperson zunächst allein handeln, welche dann als Verantwortlicher der Webseite auftritt. Generell gilt: Da auch Investitionen für die Programmierung der Webseite etc. entstehen, macht es Sinn, diese Kosten steuerlich absetzen zu können, entweder über die Einzelperson oder über die GbR oder über die UG (haftungsbeschränkt) in Gründung.
Das Impressum der Seite muss die verantwortlichen Personen mit vollständigen Namen und Anschriften und Kontaktdaten nennen. Soweit der Auftritt gewerblichen Charakter hat, ist zu prüfen, ob Sie eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung benötigen und es sind erweiterte Angaben ins Impressum aufzunehmen, u.a. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und je nach der Art des Angebotes zahlreiche weitere Angaben. Die rechtlichen Inhaberverhältnisse müssen bei einer gewerblichen Webseite für den Rechtsverkehr klar erkennbar sein.
Am Besten lassen Sie sich in einer Anwaltskanzlei konkret zu Ihrem Vorhaben rechtlich und steuerlich beraten, auch um Fragen wie Haftung, Versicherung, Wettbewerb, Gewährleistung u.v.m. abklären zu lassen.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Juli 2016
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