Antwort
Die Frage ist aus meiner Sicht nicht klar formuliert.
Verstehe ich Ihre Frage so, Ihre GbR verwaltet fremdes Vermögen von Privatkunden, nicht das Vermögen der Gesellschafter? Falls dies so ist, dann erzielt die GbR gewerbliche Einkünfte. Ihre Vergütungen sind (eine Art Provision orientiert am Gewinn bzw. feste Vergütung) einkommensteuerpflichtig. Ihre Tätigkeit ist ja nur eine Geschäftsbesorgung mit entsprechenden Vollmachten. Die GbR ist beim Finanzamt anzumelden, erhält eine Steuer-Nummer. Da Sie ja nur verwalten, bleiben ja Ihre Kunden die Depotinhaber. Sollten die Gewinne kapitalertragsteuerpflichtig sein, wird die Bank diese einbehalten und im Rahmen der Steuerbescheinigung den Kunden bescheinigen.
Sollten Sie nur eigenes Geld der drei Gesellschafter investieren, dann liegt eigene Vermögensverwaltung vor. Auch hier ist die GbR beim Finanzamt anzuzeigen, allerdings erzielt die GbR Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Rahmen des Gesellschaftsvertrages müssen Sie dann regeln, in welchem Umfang das Vermögen jeden der Gesellschafter gehören soll, auch welche Einlage geleistet wird. In diesem Fall werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen der GbR einheitlich festgestellt und den Gesellschaftern zugerechnet, diese haben dann diese in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Sollten die Gewinne steuerpflichtig sein, wird die Bank bei der GbR Kapitalertragsteuer einbehalten. Die wird dann ebenfalls einheitlich festgestellt und den Gesellschaftern anteilig zugerechnet.
Quelle: Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
Dezember 2017
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