Antwort
Es reicht eine Personengesellschaft (GbR oder OHG). Zwar haften alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR/OHG persönlich und unbeschränkt. Da aber beide Gesellschaft GmbH sind, beschränkt sich die Haftung auf das gesamte Vermögen (je)der GmbH. Es ist aber das gesamte Vermögen jeder GmbH; je nach wirtschaftlicher Lage der betreffenden GmbH kann das mehr oder weniger sein.
Folgefrage GbR oder OHG, weshalb keine eG? Die eG ist eine umständliche Rechtsform, die auf eine Vielzahl von Mitgliedern ausgerichtet ist. Das trifft auf Ihre Vereinigung nicht zu. Die oHG ist nur eine besondere Form der GbR, deren Vorteil ihre Registereintragung ist. Sie hat eine im Handelsregister eingetragene Firma (die GbR nur einen Namen, sie ist aber nicht registerfähig). Da Sie im wirtschaftlichen Verkehr unterwegs sind und Ihren Vertragspartnern gegenüber transparent machen wollen/sollten, aus welchen Gesellschaftern die Gesellschaft besteht, sollten Sie sich als OHG in das Handelsregister eintragen lassen. Weil keiner der Gesellschafter eine natürliche Person ist, gelten für Geschäftsbriefe Besonderheiten, die aber sehr einfach zu beachten bzw. einzuhalten sind.
Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Juni 2018
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