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Unternehmensbeirat für GbR?

Frage

Darf eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) einen Unternehmensbeirat einrichten? Besteht für die Beiratsmitglieder ein Haftungsrisiko aus der Rechtsform?

Antwort

Sie fragen, ob eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) einen „Unternehmensbeirat“ einrichten darf. Um das Ergebnis vorwegzunehmen, ja, selbstverständlich! Gerne führe ich nachfolgend dazu näher aus.

Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft, bei der vom gesetzgeberischen Leitbild her kein Überwachungs- und Beratungsorgan wie ein Aufsichtsrat oder ein Beirat vorgesehen ist.

Bei Kapitalgesellschaften wie der Aktiengesellschaft gibt es einen in den §§ 95 ff des Aktiengesetzes geregelten gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtsrat. Bei einer GmbH kann man freiwillig, also fakultativ, einen Aufsichtsrat im Gesellschaftsvertrag als Organ vorsehen und dann im Gesellschaftsvertrag regeln, welche Aufgaben dem Aufsichtsrat zukommen sollen. Es gilt dann § 52 GmbHG, welcher auf eine Vielzahl von Bestimmungen im Aktiengesetz verweist. Bei der freiwilligen Einrichtung eines Aufsichtsrates steht den Gesellschaftern, welche dies im Gesellschaftsvertrag regeln, ein weiter Ermessensspielraum zu, wie effizient und durchsetzungsstark die Tätigkeit des Aufsichtsrates sein soll. Hierbei kommt es immer auch auf die personellen, finanziellen und strategischen Gesamtumstände der Gesellschaft und des Geschäftsfeldes, in welchem das operative Geschäft ausgeführt wird, an. Eine große Rolle spielen dabei die praktischen und rechtlichen Risiken der Geschäfte des Unternehmens. Je höher die Gefahrträchtigkeit ist, desto stärker sollten die Kontroll-, Zustimmungs- und Vetorechtsmöglichkeiten eines freiwillig eingerichteten Aufsichtsrates sein.

Zur Haftung von Aufsichtsräten in Kapitalgesellschaften gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, tatsächlich haften Aufsichtsräte bei Kapitalgesellschaften in weitem Umfang für die von ihnen wahrgenommenen Überwachungs-, Kontroll- und Beratungspflichten bezüglich der Geschäftsleitung des Unternehmens. Die Geschäftsleitung wird ja durch den Vorstand bei der Aktiengesellschaft oder den oder die Geschäftsführer bei der GmbH ausgeführt und der Aufsichtsrat steht der Geschäftsleitung zur Seite und berichtet an die Inhaber der Kapitalgesellschaft, nämlich die Aktionäre bei der Aktiengesellschaft und an die GmbH-Gesellschafter bei der GmbH. Eine Haftung der Aufsichtsräte besteht auch dann, wenn von der Gesellschaft nur wenig oder gar keine Vergütung für die Aufsichtsrat-Tätigkeit bezahlt wird.

Soweit man bei einer Personengesellschaft nun freiwillig einen „Unternehmensbeirat“ einrichtet, was rechtlich möglich ist und beispielsweise bei Kapitalanlagepersonengesellschaften, insbesondere Publikumsgesellschaften wie Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR üblich ist, kommt es auf den Einzelfall an, wie diese Beiratsfunktion ausgestaltet wird und welche Verantwortung und welche Rechte dieses Gremium erhalten soll. Die Einzelheiten werden üblicherweise im Gesellschaftsvertrag und gegebenenfalls noch in einer zusätzlichen Geschäftsordnung für den Beirat geregelt. Wichtig sind Bestimmungen zur Anzahl der Beiratsmitglieder, Voraussetzungen der Befähigung zur Beiratstätigkeit, Wahl, Ernennung und Abberufung der Beiräte, Aufgaben, Versammlungen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassungsdurchführung sowie Rechte und Pflichten des Beirats und der einzelnen Beiratsmitglieder. Gesetzesregelungen und Rechtsprechung zum Aufsichtsratsrecht und zum Aufsichtsratshaftungsrecht sollten dabei berücksichtigt werden, um dann individuell zur konkreten GbR ein System zu schaffen, dass den gewünschten Zielen der Gesellschafter der GbR Rechnung trägt. Von Bedeutung sind dabei sicher auch die Größe der GbR. der Umsatz der GbR, die zu überwachenden Aufgabenstellungen, die Thematik, inwieweit Rechtsanwälte und Steuerberater die GbR ständig professionell beraten und der Beirat Zugriff auf die professionellen Beratungsinhalte erhält und die Frage, ob die Beiratstätigkeit eher laienhaft ehrenamtlich oder durch ausgebildete Fachleute gegen Bezahlung erfolgt.

Ihre Frage, ob aus der Rechtsform der GbR in besonderem Maße eine Haftung von deren Unternehmensbeiraten resultiert, ist zu beantworten wie folgt: Bei der GbR haften grundsätzlich die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen und die Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für die abgeschlossenen Geschäfte und Haftungsfälle der Gesellschaft sowie gegebenenfalls für weitere Rechtsvorgänge je nach dem Einzelfall. Ob ein Gläubiger nun neben oder statt der Gesellschaft und/oder Gesellschaftern einen Beirat erfolgreich in die Haftung nehmen kann, ist eine Einzelfallfrage. Möglich ist die Inanspruchnahme und Verklagung eines Beirates oder einzelner Beiratsmitglieder wegen eines Handelns oder Unterlassen grundsätzlich schon, ob diese Personen dann aber zur Haftung und Zahlung verurteilt werden, hängt von der gesamten Sach- und Rechtslage ab. Soweit ein Beiratsmitglied oder ein Beirat im Ganzen beispielsweise auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, müssen umfangreiche Voraussetzungen erfüllt sein, u.a. muss insbesondere dessen beziehungsweise deren Handeln oder Unterlassen rechtlich relevant gewesen sein, pflichtwidrig, schuldhaft, also mindestens fahrlässig, und das Fehlverhalten muss ursächlich dazu beigetragen haben, dass der Schaden eingetreten ist.

Da bei der Einrichtung eines Unternehmensbeirates sehr viele anspruchsvolle Rechtsfragen zu berücksichtigen sind, empfiehlt sich eine individuelle Rechtsberatung und Gesellschaftsvertragsgestaltung durch eine Fachanwaltskanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht, die Sie auch beraten kann, inwieweit sich die Beiräte im Innenverhältnis von den Gesellschaftern oder der Gesellschaft bei einer Haftungsinanspruchnahme durch Dritte freistellen lassen können, so dass dann im Ergebnis der Schaden im Normalfall nicht vom Beirat zu tragen wäre.

Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Mai 2017

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