Antwort
Völlig ohne Startkapital kommen Sie aus, wenn Sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründen. Die Gründung selbst ist formfrei möglich, jedoch empfiehlt es sich, einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen, in dem Sie zumindest den Gesellschaftszweck, die wesentlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter und die Verteilung des Jahresüberschusses oder -fehlbetrags regeln. Das Jahresergebnis können Sie mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Unabhängig von tatsächlichen Entnahmen oder Einlagen erfolgt die steuerliche Verteilung auf die Gesellschafter, bei denen das Jahresergebnis der Einkommensteuer unterliegt. Es gibt bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag von 24.500 Euro jährlich.
Alternativ kommt auch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in Betracht. Dabei handelt es sich um eine Sonderform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die mit nur 1 Euro Startkapital pro Gesellschafter auskommt. Die Formvorschriften sind jedoch ganz deutlich strenger als bei der GbR und es sind auch verpflichtend Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen sowie ein Teil des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. Der Gewinn der Gesellschaft unterliegt der Körperschaftsteuer, ausgeschüttete Gewinnanteile zusätzlich der Einkommensteuer. Bei der Gewerbesteuer erhält die UG (haftungsbeschränkt) einen Freibetrag von 5.000 Euro.
Für beide Gesellschaftsformen können Sie die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung anwenden, sofern die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.
Ich empfehle Ihnen, sich bei einem Steuerberater beraten zu lassen, welche Gesellschaftsform für Sie die geeignete ist.
Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
August 2019
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