Antwort
1. Eine GbR können Sie ohne Formalitäten gründen. Das bedeutet, dass Sie Fakten schaffen können, die eine GbR begründen wie gemeinsames Auftreten im Geschäftsverkehr, gemeinsame Werbung und natürlich gemeinsame Erbringung einer Dienstleistung. Wenn Ihr Unternehmen eine gemeinsame Bezeichnung hat, gilt das natürlich auch. Sie tragen dann das unternehmerische Risiko gemeinsam. Natürlich können Sie auch zwei Einzelunternehmen gründen, müssen jedoch jeden Eindruck einer gemeinsamen Unternehmung vermeiden. Eine Einzelunternehmerin könnte beispielsweise einen Einzelunternehmer als Subunternehmer beauftragen und so die Trennung praktizieren. Gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber ist dann aber nur ein Einzelunternehmen verantwortlich.
Ausführliche Informationen zur Rechtsformwahl erhalten Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter
www.existenzgruender.de
Beachten Sie bitte: Eine Personengesellschaft wird dann freiberuflich tätig, wenn alle ihre Gesellschafter als freiberufliche Mitunternehmer zu qualifizieren sind. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit (§ 18 Abs. 1 S. 1 EStG) nicht von der Gesellschaft erfüllt werden können, müssen sie in der Person der einzelnen Gesellschafter vorliegen.
2. Das Kleingewerbe bezieht sich nicht auf die Einkommensteuer. Als Kleinunternehmer können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen, wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen.
Generell kann ein Kleingewerbe nur durch natürliche Personen betrieben werden, also sowohl durch Einzelunternehmen als auch durch die GbR.
3. Informationen zur Gründung in Freien Berufen, unter anderem auch zur Unterscheidung zwischen Freiem Beruf und Gewerbe, erhalten Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter
www.existenzgruender.de
Grundsätzlich sehe ich keine Gründe für den Ausschluss der Freiberuflichkeit. Beachten Sie unbedingt Abschnitt 4.
4. Zu Ihrer beratenden Tätigkeit: Die Rechtsprechung knüpft bei der Beurteilung der Freiberuflichkeit von Unternehmensberaterinnen in erster Linie an eine qualifizierte, fachlich auf die konkrete Berufstätigkeit bezogene Vorbildung an. Darüber hinaus muss die praktische Tätigkeit des Beraters hinreichend breit angelegt sein. Der für die Beurteilung des Unternehmensberaters relevante Katalogberuf ist der des beratenden Betriebswirtes. Erforderlich sind insbesondere das Vorhandensein und der tatsächliche Einsatz von Kenntnissen aus den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten, insbesondere im Hinblick auf die Ausbildung und berufliche Tätigkeit mit ihm verglichen werden kann. Mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ist kein festes Berufsbild verknüpft. In der Regel werden Volkswirte, die betriebswirtschaftlich beraten, als beratende Betriebswirte im steuerlichen Sinne angesehen.
Beachten Sie auch die Anforderungen an die unterrichtende Tätigkeit: Nach der Rechtsprechung ist Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes die planmäßige Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form. Auch die nebenberufliche Lehrtätigkeit wird hier zugeordnet, wenn sie sich ohne Schwierigkeiten von der Haupttätigkeit trennen lässt. Der Unterricht kann der Rechtsprechung zufolge auch - wie beim Nachhilfeunterricht - individuell erteilt werden. Die Wissensvermittlung muss aber auch dann abstrakt und nicht konkret auf persönliche Probleme des Unterrichteten hin erfolgen. Werden die Kenntnisse oder Erkenntnisse nicht auf Grund eines allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms vermittelt, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten Programms, handelt es sich nicht mehr um eine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form, sondern um eine beratende Tätigkeit. Beachten Sie bitte die Pflichtversicherung von selbstständig Lehrenden in der gesetzlichen Rentenversicherung.
5. Zu der Form der Erbringung Ihrer Dienstleistung kann ich Ihnen keinen spezifischen Ratschlag geben. Dafür fehlen schlichtweg Informationen. In der Regel wird bei Auftraggebern gearbeitet, im Falle der Eigenorganisation werden Kosten durch gezielte Anmietung von Räumlichkeiten (z.B. in Coworking Spaces in Berlin) minimiert. Externe Anbieter können vor allem in der Startphase eine sinnvolle Ergänzung sei. Im weiteren Verlauf ist die möglichst vollständige Eigenregie meist vorteilhafter.
Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Juni 2015
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