Rumänischer Staatsbürger: GbR-Gründung in Deutschland?
Frage
Mein Freund ist deutscher Staatsbürger und mein Bruder rumänischer Staatsbürger. Beide möchten eine GbR in Deutschland gründen. Kann mein Bruder Gesellschafter der GbR sein, wenn er rumänischer Staatsbürger ist? Benötigt er als Privatperson eine deutsche Steuernummer?
Antwort
Die Frage, ob ein Ausländer Gesellschafter einer deutschen Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sein kann, muss individuell nach den jeweiligen aktuellen ausländerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen in Deutschland und in dem betreffenden Herkunftsausland/Wohnsitzausland des Ausländers geprüft werden. Dabei spielt es u.a. eine Rolle, ob der Ausländer EU-/EWiR-Bürger ist - was für einen rumänischen Staatsbürger der Fall ist - und ob er einen Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland hat oder haben wird und ob er alle Voraussetzungen erfüllt, um in Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auszuüben. Dabei muss jeder deutsche GbR-Gesellschafter bei allen einschlägigen Behörden wie Finanzamt, Gewerbeamt (wenn ein Gewerbe ausgeübt wird) und sonstigen verantwortlichen Ämtern gemeldet sein und es müssen auch alle gesetzlichen Vorschriften für die konkrete Tätigkeit in der GbR nach deutschem Recht erfüllt sein. Bei einer GbR hat nach dem deutschen Recht sowohl die GbR als Gesellschaft als auch jeder Gesellschafter der GbR eine eigene Steuernummer und eine eigene Steuerveranlagung. Bitte wenden Sie sich wegen der Einzelheiten an eine international tätige Anwaltskanzlei, die auf beide Rechtsordnungen der Länder Deutschland und Rumänien spezialisiert ist und Sie auch zu allen steuerrechtlichen Fragen, die ebenfalls sehr komplex sind, ausführlich beraten kann, damit die für die von Ihnen angefragte Sondersituation am Besten passende rechtliche Gestaltung gefunden werden kann.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Februar 2018
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