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Reiseveranstalter: geeignete Rechtsform? Versicherungen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Wir haben gerade eine GbR gegründet als Reiseveranstalter für ausländische Firmengruppen, die nach Deutschland für einen Workshop o.ä. kommen. Wir haben eine deutsche Firma, die ausschließlich auf dem Markt des ausländischen Zielmarktes aktiv ist. Unsere Frage lautet: Ist die Geschäftsform GbR für uns die richtige, da wir ja privat haften? Wenn ja, wie können wir uns absichern? Welche Art von Versicherung benötigen wir? Wir würden uns über weitere Tipps und Anregungen freuen.

Antwort

Eine GbR ist nicht per se falsch, es kommt - in Anbetracht der persönlichen und unbeschränkten Haftung aller Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten - darauf an, worin genau Ihr Haftungsrisiko liegt und auf welche Summe sich dies pro Veranstaltung/pro Jahr beläuft und ob Sie das abdecken können.

Es macht einen Unterschied, ob Sie Vermittler von Dienstleistungen (Seminar, Übernachtung, Verpflegung usw.) sind oder ob Sie es selbst veranstalten, inwieweit Sie vom Auftraggeber eine Vorkasse erwarten, bevor Sie selbst buchen, wie Ihre Stornobedingungen sind, falls Ihr Auftraggeber nicht zahlt usw. Diese eher ökonomische Analyse Ihres Haftungsrisikos muss zunächst erfolgen, um Ihnen eine vernünftige Empfehlung für die Rechtsformwahl zu geben. Klar ist aber: Versichern können Sie dieses unternehmerische Risiko nicht.

Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
August 2018

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