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Rechtsform für den Start: UG oder GbR?

Frage

Wir gründen momentan ein Unternehmen und stehen vor der Wahl der Rechtsform. Das Problem ist, dass mein Mitgründer nicht im Impressum der Unternehmenswebseite erscheinen soll. Wir würden uns gerne für eine UG entscheiden, jedoch ist diese am Anfang für uns zu teuer. Als Alternative hätten wir uns für eine GbR entschieden. Bei dieser muss jedoch sein Name im Impressum der Webseite erscheinen. Oder ist es möglich eine GbR mit einem Fantasienamen zu gründen? Welche anderen Möglichkeiten gäbe es noch für uns bei der Wahl der Rechtsform?

Antwort

Ihre Frage löst einen ganzen Strauß von Überlegungen aus, die ich der Reihe nach beantworten will.

  1. Ausgangsüberlegung GbR: Im Gegensatz zu den Handelsgesellschaften, gleich ob Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften, hat die GbR keine Firma, sondern allenfalls einen Namen, und kann nur über ihre Gesellschafter identifiziert werden. Insoweit ist Ihr Ausgangspunkt richtig. Fraglich ist aber, ob es eine GbR ist, wenn Sie Ihr Unternehmen beginnen. Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine oHG, es sei denn, es handelt sich um ein minderkaufmännisches Gewerbe (vgl. §§ 105, 1 HGB) - dann GbR. Liegt bei dem von Ihnen angestrebten Unternehmen ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe vor, so führen Sie eine Firma und der Name der Gesellschafter muss in der Firma nicht erscheinen.
  2. Folgeüberlegung oHG: Liegt nach Vorstehendem eine oHG vor, ist die oHG zum Handelsregister anzumelden. Die Gesellschafter werden (namentlich) in das Handelsregister eingetragen, § 106 HGB. Damit werden alle Gesellschafter öffentlich. Das streben Sie aber nicht an.
  3. Folgeüberlegung GbR: Liegt nach Vorstehendem eine GbR vor, müssen Sie im rechtsgeschäftlichen Verkehr offenlegen, aus welchen Personen die Gesellschaft besteht. Dies wollen Sie auch nicht.
  4. Folge: Wollen Sie die Diskretion wahren, kommt eine Personengesellschaft nicht in Betracht.
  5. UG-Gründung: Die Kosten einer Einmann- oder Mehrmanngründung einer UG kann - je nach Höhe des Stammkapitals - unter 300,00 Euro liegen, wenn die Gründung nach dem Musterprotokoll erfolgt. Problem: Gründet Ihr Geschäftspartner mit Ihnen zusammen, wird seine Rolle publik, weil die Gründungsurkunde (Musterprotokoll) bzw. bei herkömmlicher Gründung die Gesellschafterliste im Handelsregister von jedermann eingesehen werden könnte.
  6. UG-Gründung durch Treuhänder: Ihr Partner könnte seine Gründerrolle diskret als Treugeber spielen. Ein Treuhänder könnte für ihn den Geschäftsanteil übernehmen und halten. Der Treuhandvertrag muss notariell beurkundet sein. Der Treuhänder wirkt dann bei der Gründung mit und muss den Geschäftsanteil nach Maßgabe des Treuhandvertrags an den Treugeber abgeben, sobald er das verlangt. Umgekehrt stellt der Treugeber den Treuhänder von allen Aufwendungen frei. Treuhänder könnten auch Sie selbst sein (hielten dann also einen Anteil für sich selbst und einen Anteil für ihren Partner als Treuhänder), allerdings dürfte dies durch Musterprotokollgründung nur dann gehen, wenn nicht Sie, sondern ein Dritter den Treuhänder spielt. Weder in der Gründungsurkunde noch in der Gesellschafterliste würde der Name Ihres Partners auftauchen. Solche Treuhandgründungen sind häufiger anzutreffen und gesetzlich nicht verboten.
  7. Treuhand bei Personengesellschaft: Möglich wäre die Treuhand auch bei GbR bzw. oHG, dort wegen der persönlichen und unbeschränkten Haftung jedes Gesellschafters (und damit auch des Treuhänders) jedoch nicht anzuraten.
  8. Fazit: Gründung einer UG unter Treuhandbeteiligung.

Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Januar 2018

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