Antwort
Ihre Frage zielt ins Mark des Personengesellschaftsrechts. Die GbR ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen, die einen gemeinsamen Zweck fördernd verfolgen, der über einen reinen Leistungsaustausch (Ware gegen Geld) hinausgeht. Die OHG ist eine GbR mit der Besonderheit, dass der gemeinsame Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Ein Handelsgewerbe ist wiederum ein Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Es hängt also von Art und Umfang Ihres Online-Handels ab, ob Ihre Gesellschaft zur OHG aufsteigt oder nicht. Die Gewerbeanmeldung ist in dieser Hinsicht ohne Belang, es kommt auf das von Ihnen betriebene Geschäft an (Mitarbeiter, Umsatz, Umfang des Sortiments ...).
Den Gewerbebetrieb müssen Sie beim Gewerbeamt anmelden und zwar unabhängig davon, ob Sie eine GbR oder OHG sind.
Quelle: Volker Heinze
Notar
Mitglied der Notarkammer Sachsen
Oktober 2018
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