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Online-Pflege- und Beraterportal: Marktanalyse und Werbung?

Frage

Mein Sohn (Informatikstudent) und ich (Altenpflegerin) sind in der Planung eines Pflege- und Beraterportals. Meine Fragen hierzu sind: Um das Portal bei Pflegestationen bekannt zu machen und ihnen gleichzeitig das Angebot des kostenpflichtigen Präsentierens auf dem Portal anzubieten, stellt sich uns die Frage, wie wir das rechtlich bewerkstelligen können. Bei bundesweit ca. 14.000 Pflegestationen übersteigt der Postversand unsere finanziellen Kapazitäten. Die Idee ist eine Marktanalyse per E-Mail. Was ist möglich und was sollten wir lieber sein lassen? Ist es erlaubt Links zu Pflegeheimen ohne deren Zustimmung für unsere Kunden zur Verfügung zu stellen?

Wir möchten eine GbR gründen und gearbeitet wird von zu Hause aus. Ist das dann egal, welcher Wohnsitz als Unternehmenssitz gilt?

Antwort

Ihre Sensibilität in diesen Punkten ist erfreulich und berechtigt. Man muss hier auf einiges achten.

Zunächst das Einfache: Sie können den Unternehmenssitz frei wählen. Dort wo die GbR ansässig sein soll, ist der Geschäftssitz.

Sensibel ist natürlich die Werbung. Während man Werbebriefe ohne weiteres verschicken kann (sofern keine Einträge in den Robinsonlisten vorliegen), ist dies bei Werbeemails grundsätzlich nicht gestattet. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Man kann sich hier an Callcenter wenden, die allerdings in der Regel Datenbestände vom Kunden verwenden möchten und sich dann garantieren lassen, dass die Adressen einwandfrei sind, sprich: dass man an die Adressen Werbung versenden darf. Da Sie ein neues Unternehmen sind, dürfte es schwierig sein, solche Adressen vorzuweisen. Viele Unternehmen arbeiten dann mit Preisausschreiben etc., bei denen man dann angeben kann, dass man einverstanden ist, Werbung zu erhalten. Wenn Sie Werbeemails versenden, müssen Sie damit rechnen, von Wettbewerbern oder von den Angeschriebenen oder auch Verbraucherschutzorganisationen abgemahnt zu werden. Dies hat gewisse Kosten zur Folge. Eine andere Möglichkeit wäre sicherlich, über Google AdWords zu werben, indem man bestimmte Suchbegriffe bucht und bei Eingabe dieser Suchbegriffe entsprechende Werbeeinblendungen schalten kann.

Spricht man mögliche Kunden für eine Marktanalyse an, so gilt Ähnliches. Dies dürfte im Zweifel als Werbung gesehen werden, da sie kein neutrales Analyseinstitut sind. Für Telefonanrufe gelten ähnlich strenge Regelungen wie für Emails. Zu beachten ist auch, dass hier erhebliche Bußgelder drohen.

Grundsätzlich ist das Verlinken auf andere Seiten zulässig. Aufpassen muss man nur, wenn man auf rechtswidrige Inhalte verlinkt oder beim Verlinken einen falschen Eindruck erweckt, etwa die verlinkte Seite verleumdet oder aber behauptet, unter dem Link seien eigene Leistungen zu finden, wenn dies nicht den Tatsachen entspricht.

Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
September 2015

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