Antwort
Anhand der kurz gehaltenen Informationen zu Ihrer Tätigkeit beantworte ich die Frage wie folgt:
Die Gesellschaftsform
Wenn Sie sich mit einem oder mehreren Partnern zusammenschließen, um damit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, dann bilden Sie automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das heißt diese Gesellschaftsform entsteht unabhängig vom Willen der jeweiligen Gründer. Dabei wird eine GbR nicht im Handelsregister eingetragen. Da die GbR zu den Personengesellschaften gehört, haften ihre Gesellschafter jeweils mit ihrem Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Im GbR-Gesellschaftervertrag können diverse Sonderregeln vereinbart werden.
Mangels hinreichender Informationen über Ihr Unternehmen aber noch der Hinweis, dass es sich bei Ihrer Tätigkeit auch um eine andere Gesellschaftsform als die der GbR handeln könnte. Beispielsweise wandelt sich eine GbR automatisch in die Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), falls Art oder Umfang der Tätigkeit einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ein solches Handelsgewerbe liegt unter anderem vor, wenn der Geschäftsbetrieb auf Gewinnerzielung gerichtet ist, Buchführung bzw. Bilanzierung erfordert und aufgrund seiner Größe bzw. Personals einen hohen Organisationsaufwand erfordert. Für eine solche OHG würden die schärferen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs gelten, die unter anderem eine verpflichtende Eintragung im Handelsregister vorsehen.
Der Name der Gesellschaft
Bei dem Betrieb einer GbR müssen Sie beachten, dass Sie nicht zur Führung einer Firma (= Name eines Unternehmens) berechtigt sind. Sie können stattdessen eine Geschäftsbezeichnung wählen. Dabei bleibt die Ausgestaltung weitestgehend Ihnen überlassen, sodass auch Phantasienamen grundsätzlich möglich sind. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsbezeichnung keine bestehenden Rechte Dritter verletzt und keinerlei Rechtsformzusätze (wie z.B. e.K.) enthält oder anderweitig irreführend ist. Bezüglich der gewünschten Geschäftsbezeichnung sollten Sie zunächst abklären, ob diese eventuell bestehende Rechte Dritter verletzt. Sie sollten daher überprüfen, als erster Schritt z.B. durch Anfrage bei der IHK, ob ein Wettbewerber in Ihrem sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereich bereits dieselbe oder eine ähnliche Bezeichnung verwendet. Zusätzlich empfehlen sich dringend Marken- und Firmennamenrecherchen, um der Verletzung fremder Schutzrechte vorzubeugen. Um Rechtsklarheit zu schaffen, sollten Sie zudem vermeiden, den Eindruck entstehen zu lassen, es handele sich bei Ihrer GbR um eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft. Demnach bietet es sich an, den auf die Rechtsform verweisenden Zusatz „GbR“ in die Geschäftsbezeichnung mit aufzunehmen.
Im Übrigen existiert für die Angabe der Vor- und Nachnamen der Gesellschafter keine Verpflichtung. Die Industrie- und Handelskammern empfehlen aber dennoch stets damit aufzutreten, um einer Verwirrung der wesentlichen Geschäftskreise vorzubeugen.
Empfehlenswert wäre demnach beispielsweise - und falls damit keine Schutzrechte Dritter tangiert werden und eine Irreführung ausgeschlossen werden kann - die Geschäftsbezeichnung „Vor- und Zunamen der Gesellschafter, Natur XY, GbR“.
Dagegen gilt bei Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind (eingetragener Kaufmann, OHG, KG, GmbH u.a.), dass diese eine sog. Firma als Namen führen. Eine Firma kann die Tätigkeit des Unternehmens beschreiben, die Namen der Gesellschafter nennen oder als Fantasiefirma bzw. als Kombination dieser Möglichkeiten gebildet werden. Es gelten die besonderen Anforderungen des Handelsgesetzbuchs (HGB), wobei vor allem die § 18 und § 30 HGB für die Namensgebung Relevanz haben. Danach muss die Firma zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Zudem darf eine Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Letztlich muss sich die Firma von allen im örtlichen Umfeld bestehenden und in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen unterscheiden. Im Übrigen wären auch bei einer Firma Marken- und Firmennamenrecherchen anzustreben, um der Verletzung fremder Schutzrechte vorzubeugen.
Der Auftritt im Geschäftsverkehr
Falls die Geschäftsbezeichnung Ihrer GbR nicht auf die Namen der Gesellschafter schließen lassen sollte, ist es schon aus Identifikationsgründen zu empfehlen, dass Sie im Geschäftsverkehr zusätzlich die Vor- und Zunamen der Gesellschafter sowie eine Geschäftsadresse nennen. Denn die GbR ist in keinem öffentlichen (Handels-) Register eingetragen, sodass Dritte nicht ermitteln können, wer hinter dem anonymisierten Namen steckt und auch entsprechend nicht wer Gesellschafter des Unternehmens ist. Zudem sind bei allen geschäftlichen Handlungen (auf Briefen, Rechnungen, im Impressum o.ä.) grundsätzlich neben der Geschäftsbezeichnung der GbR - falls diese nicht ohnehin schon die Namen führt - die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter anzugeben.
Zuletzt sind bei Kommunikation und Handel im Internet insbesondere § 5 und 6 des Telemediengesetzes (TMG) zu beachten. Danach haben Sie auf Ihrer Homepage gewissen Informationspflichten gerecht zu werden. Beispielsweise wären die ganze Unternehmensbezeichnung sowie die vertretungsberechtigten Gesellschafter im Impressum zu nennen. Um die relevanten Verkehrskreise keiner Verwirrung auszusetzen, empfehle ich Ihnen im Übrigen generell auf Ihrer Homepage mit der vollen Unternehmensbezeichnung aufzutreten.
Quelle: Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Mai 2019
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